212 Anhang. Anlage Nr. 5.
gültig durch die in erster Instanz in der Hauptsache zuständige Behörde
des Armenverbandes des Aufenthaltsortes (§ 38 Absl. 2).
§ 59. Ist ein Armenverband zur Zahlung der ihm endgültig auf-
erlegten Kosten, laut Bescheinigung der ihm vorgesetzten Behörde, ganz
oder teilweise außerstande, so hat der Bundesstaat, welchem er angehört,
entweder mittelbar oder unmittelbar für die Erstattung zu sorgen.
§ 60. Ausländer müssen vorläufig von demjenigen Ortsarmen-
verbande unterstützt werden, in dessen Bezirke sie sich bei dem Eintritt
der Hilfsbedürftigkeit befinden. Zur Erstattung der Kosten bezw. zur
Übernahme des hilfsbedürftigen Ausländers ist derjenige Bundesstaat
verpflichtet, welchem der Ortsarmenverband der vorläufigen Unter-
stützung angehört, mit der Maßgabe, daß es jedem Bundesstaate über-
lassen bleibt, im Wege der Landesgesetzgebung diese Verpflichtung auf
seine Armenverbände zu übertragen.
8§ 61. Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden Rechte und
Verbindlichkeiten nur zwischen den zur Gewährung öffentlicher Unter-
stützung nach Vorschrift dieses Gesetzes verpflichteten Verbänden (Orts-
Landarmenverbände, Bundesstaaten) begründet.
Daher werden die auf anderen Titeln (Familien= und Dienstver-
hältnis, Vertrag, Genossenschaft, Stiftung usw.) beruhenden Verpflich-
tungen, einen Hilfsbedürftigen zu unterstützen, von den Bestimmungen
dieses Gesetzes nicht betroffen.
8§ 62. Jeder Armenverband, welcher nach Vorschrift dieses Gesetzes
einen Hilfsbedürftigen unterstützt hat, ist befugt, Ersatz derjenigen
Leistungen, zu deren Gewährung ein Dritter aus anderen, als den durch
dieses Gesetz begründeten Titeln verpflichtet ist, von dem Verpflichteten
in demselben Maße und unter denselben Voraussetzungen zu fordern,
als dem Unterstützten auf jene Leistungen ein Recht zusteht.
Der Einwand, daß der unterstützende Armenverband den Ersatz
von einem anderen Armenverbande zu fordern berechtigt sei, darf dem-
selben hierbei nicht entgegengestellt werden.
§ 63. Die Verwaltungs- und Polizeibehörden sind verpflichtet,
innerhalb ihres Geschäftskreises den Armenverbänden behufs der Er-
mittelung der Heimat--, Familien= und Aufenthaltsverhältnisse eines
Hilfsbedürftigen auf Verlangen behilflich zu sein.
§ 64. Das Eintreten der in den 88 10 und 22 an den Ablauf einer
bestimmten Frist geknüpften Wirkungen kann durch Vertrag oder Ver-
zicht der beteiligten Behörden oder Personen nicht ausgeschlossen werden.
§ 65. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1871 in Kraft. Nach
diesem Tage finden die bis dahin innerhalb des Bundesgebietes gültigen