66 1912
einsehung in den vorigen Stand gegen die Versäumung von Fristen sind die Bestimmungen
der Zivilprozetßordnung entsprechend anzuwenden.
Artikel 24.
Die Bestimmung der Fristen für die Anbringung der Revision und der
Klage bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.
Artikel 25.
1. In dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht können sich die Beteiligten
— unbeschadet der Befugnis des Gerichts, ihr persönliches Erscheinen
anzuordnen — durch Bevollmächtigte vertreten lassen. In der mündlichen Verhandlung
können sie mit Beiständen erscheinen.
2. Bevollmächtigte und Beistände, welche die Vertretung vor Gericht geschäftsmäßig
betreiben, können zurückgewiesen werden. Auf Rechtsanwälte findet diese
Vorschrift keine Anwendung.
Artikel 26.
Zur Wahrung des öffentlichen Interesses kann die Ministerialbehörde des
Staates, aus dem die Sache an das Oberverwaltungsgericht erwachsen ist, einen
Vertreter bestellen. Auf Verlangen sind ihm die Akten zur Einsicht vorzulegen.
Er ist berechtigt, auch schriftliche Anträge zu stellen.
Artikel 27.
1. Will das Oberverwaltungsgericht in einer Rechtsfrage von einer früheren
Entscheidung abweichen, so ist die Rechtsfrage zur Entscheidung in einer Gesamtsibung
des Oberverwaltungsgerichts zu verweisen.
2. In der Sache selbst erkennt das Oberverwaltungsgericht auf Grund der
in dem Gesamtbeschlusse getroffenen Entscheidung der Rechtsfrage in seiner gewöhnlichen
Besetzung.
3. An den Gesamtsitungen nehmen der Präsident, die elwaigen Senatspräsidenten,
alle ständigen Richter und ein nichtständiger Richter aus dem Staate
teil, aus dem die Sache an das Oberverwaltungsgericht erwachsen ist. Zu einem
Beschluß ist die Teilnahme von mindestens zwei Drittel und nicht weniger als
fünf der teilnahmeberechtigten Mitglieder erforderlich.
4. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit
gibt der Vorsizende den Ausschlag.