Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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einsehung  in  den  vorigen  Stand  gegen  die  Versäumung  von  Fristen  sind  die  Bestimmungen
  der  Zivilprozetßordnung  entsprechend  anzuwenden.

Artikel  24.
Die  Bestimmung  der  Fristen  für  die  Anbringung  der  Revision  und  der
Klage  bleibt  der  Landesgesetzgebung  vorbehalten.

Artikel  25.

1.  In  dem  Verfahren  vor  dem  Oberverwaltungsgericht  können  sich  die  Beteiligten
  —  unbeschadet  der  Befugnis  des  Gerichts,  ihr  persönliches  Erscheinen
anzuordnen  —  durch  Bevollmächtigte  vertreten  lassen.  In  der  mündlichen  Verhandlung
  können  sie  mit  Beiständen  erscheinen.

2.  Bevollmächtigte  und  Beistände,  welche  die  Vertretung  vor  Gericht  geschäftsmäßig
  betreiben,  können  zurückgewiesen  werden.  Auf  Rechtsanwälte  findet  diese
Vorschrift  keine  Anwendung.

Artikel  26.

Zur  Wahrung  des  öffentlichen  Interesses  kann  die  Ministerialbehörde  des
Staates,  aus  dem  die  Sache  an  das  Oberverwaltungsgericht  erwachsen  ist,  einen
Vertreter  bestellen.  Auf  Verlangen  sind  ihm  die  Akten  zur  Einsicht  vorzulegen.
Er  ist  berechtigt,  auch  schriftliche  Anträge  zu  stellen.

Artikel  27.

1.  Will  das  Oberverwaltungsgericht  in  einer  Rechtsfrage  von  einer  früheren
Entscheidung  abweichen,  so  ist  die  Rechtsfrage  zur  Entscheidung  in  einer  Gesamtsibung
  des  Oberverwaltungsgerichts  zu  verweisen.

2.  In  der  Sache  selbst  erkennt  das  Oberverwaltungsgericht  auf  Grund  der
in  dem  Gesamtbeschlusse  getroffenen  Entscheidung  der  Rechtsfrage  in  seiner  gewöhnlichen
  Besetzung.

3.  An  den  Gesamtsitungen  nehmen  der  Präsident,  die  elwaigen  Senatspräsidenten,
  alle  ständigen  Richter  und  ein  nichtständiger  Richter  aus  dem  Staate
teil,  aus  dem  die  Sache  an  das  Oberverwaltungsgericht  erwachsen  ist.  Zu  einem
Beschluß  ist  die  Teilnahme  von  mindestens  zwei  Drittel  und  nicht  weniger  als
fünf  der  teilnahmeberechtigten  Mitglieder  erforderlich.

4.  Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt,  bei  Stimmengleichheit
gibt  der  Vorsizende  den  Ausschlag.