Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

214 Anhang. Anlage Nr. 6. 
Anlage Ar. G. 
Verfügung vom 27. September 1906, betreffend unehe- 
liche Kinder belgischer, französischer, italienischer, luxem- 
burgischer und niederländischer Mütter. 
Der Herr Justizminister hat in Erweiterung der dem Runderlasse 
vom 23. Oktober 1903 (nachstehend abgedruckt) beigefügten Rund- 
verfügung vom 30. September 1903 durch die Anlage die Vormund- 
schaftsgerichte der Monarchie angewiesen, auch von jeder bei ihnen zur 
Anzeige gelangenden außerehelichen Geburt einer belgischen, fran- 
zösischen, italienischen und luxemburgischen Staatsangehörigen der zu- 
ständigen Polizeibehörde Mitteilung zu machen. 
Es werden daher die durch den diesjährigen Runderlaß vom 
23. Oktober 1903 hinsichtlich der Anerkennung unehelicher Kinder von 
Niederländerinnen getroffenen Anordnungen hiermit ebenfalls auf die 
außerehelichen Geburten von Angehörigen der Staaten Belgien, Frank- 
reich, Jtalien und Luxemburg ausgedehnt. 
Euer Hochwohlgeboren ersuche ich ergebenst, die Polizeibehörden 
und die Standesbeamten hiernach mit Weisung zu versehen. 
Berlin, den 27. September 1906. 
Der Minister des Innern. 
Im Auftrage: v. Kitzing. 
Wie hier bekannt geworden ist, sind die Unzuträglichkeiten, die 
zum Erlasse der Rundverfügung vom 30. September 1903 (S. 276) 
betr. die unehelichen Kinder niederländischer Mütter geführt haben, 
neuerdings auch hinsichtlich unehelicher Kinder hervorgetreten, deren 
Mütter anderen Staaten des französischen Rechtsgebiets angehören. 
Nach der Gesetzgebung der Staaten dieses Rechtsgebiets, zu dem außer 
den Niederlanden noch Belgien, Frankreich, Italien und Luxemburg 
gehören, erlangt das im Auslande geborene uneheliche Kind die Staats- 
angehörigkeit der Mutter erst, wenn diese das Kind in einer öffentlichen 
Urkunde ausdrücklich anerkannt hat. 
Um den hieraus sich ergebenden, bereits im Erlasse vom 30. Sep- 
tember 1903 hervorgehobenen Mißständen zu begegnen, bestimme ich 
daher in Erweiterung der in dem genannten Runderlasse getroffenen 
Anordnung, daß die Vormundschaftsgerichte die daselbst vorgeschriebenen 
Mitteilungen auch von jeder bei ihnen zur Anzeige gelangenden außer- 
ehelichen Geburt einer belgischen, französischen, italienischen und luxem-
	        
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