Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang.  Anlage  Nr.  7.  221

2.  Vor-  und  Familiennamen,  Alter,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort
  ihrer  Eltern;

3.  Vor=  und  Familiennamen,  Alter,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort
  der  zugezogenen  Zeugen;

4.  die  auf  Befragen  des  Beamten  abgegebene  Erklärung  der  Verlobten,
  sowie  die  erfolgte  Verkündigung  ihrer  Verbindung;

5.  die  Unterschrift  der  anwesenden  Personen.

.  §  10.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  über  die  Eheschließung
(§8  3  bis  9)  finden  auch  Anwendung,  wenn  nicht  beide  Verlobte,  sondern
nur  einer  derselben  ein  Bundesangehöriger  ist.“)

§  11.“)  Die  Eintragung  der  Geburt  eines  Kindes  in  die  Register
kann  von  dem  Beamten  nur  vorgenommen  werden,  nachdem  sich  derselbe
  durch  Vernehmung  des  Vaters  des  Kindes  oder  anderer  Personen
die  Überzeugung  von  der  Richtigkeit  der  einzutragenden  Tatsachen  verschafft
  hat.

Diese  Eintragung  soll  enthalten:
den  Ort,  den  Tag  und  die  Stunde  der  Geburt;
das  Geschlecht  des  Kindes;
die  ihm  beigelegten  Vornamen;

.  Vor=  und  Familiennamen,  Staatsangehörigkeit,  Stand  oder
Gewerbe,  sowie  den  Wohnort  der  Eltern  und  zweier  bei  der  Eintragung
  zuzuziehender  Zeugen;

5.  die  Unterschrift  des  Vaters,  wenn  er  anwesend  ist,  und  der  vorgedachten
  Zeugen.

§  12.5““)  Die  Eintragung  eines  Todesfalles  in  die  Register  erfolgt
auf  Grund  der  Erklärung  zweier  Zeugen.  Sie  soll  enthalten:

1.  Vor=  und  Familiennamen  des  Verstorbenen,  dessen  Staatsangehörigkeit,
  Alter,  Stand  oder  Gewerbe,  Wohn-  und  Geburtsort,

2.  Vor=  und  Familiennamen  seines  Ehegatten,

3.  Vor=  und  Familiennamen,  Staatsangehörigkeit,  Stand  oder
Gewerbe  und  Wohnort  der  Eltern  des  Verstorbenen,

4.  Ort,  Tag  und  Stunde  des  erfolgten  Todes,

soweit  diese  Verhältnisse  bekannt  sind,

5.  Vor-  und  Familiennamen,  Alter,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort
  der  Zeugen,  welche  die  Erklärung  abgeben,  und,  wenn  es  Verwandte
  des  Verstorbenen  sind,  den  Grad  ihrer  Verwandtschaft;

6.  Unterschrift  der  Zeugen.

)  Vgl.  §  2  der  Instr.

**)  Vgl.  §§  13—16  der  Instr.,  wo  das  Protokollformular  mitgeteilt  und
das  Verfahren  für  Fälle  vorgeschrieben  ist,  in  welchen  Bedenken  gegen  die
Richtigkeit  des  Anmeldenden  entstehen.

*  )  Vgl.  §§  17—20  der  Instr.

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