Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 8. 229 
abgebüßter Strafe noch eine Beschränkung seiner Freiheit auferlegt, 
fällt er mit der in dem neuen Entwurf des Strafrechts angeordneten 
(von dem Staatsrat bereits genehmigten) Polizeiaufsicht über entlassene 
Sträflinge, welche dort als besondere Qualifikation der Strafe gedacht 
ist, zusammen. Unzweifelhaft erscheint es mir endlich, daß auch den 
höheren Behörden gestattet sein müsse, aus besonderen polizeilichen 
Gründen dem entlassenen Verbrecher den Aufenthalt oder die Nieder— 
lassung an einem oder mehreren bestimmten Orten zu untersagen und 
somit halte ich die §§ 3 und 4 in Verbindung mit § 13 (dieser entspricht 
dem § 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1842) des Gesetzentwurfes 
ihrem ganzen Inhalte nach für gerechtfertigt (S. 31 und 32 des Gut- 
achtens). 
Im Plenum des Staatsrates kam gleichfalls zur Sprache, daß 
beabsichtigt werde, das kriminalrechtliche Institut der Polizeiaufsicht, wie 
es in der Rheinprovinz bestand, zu generalisieren. Das Protokoll der 
Verhandlung vom 17. November 1841 lautet: „Zuvörderst wurde be- 
merkt, daß der Zweck der gedachten Bestimmung rücksichtlich der zu einer 
Kriminalstrafe verurteilten Personen infolge der Vorschriften des neuen 
Strafgesetzbuchs über die Polizeiaufsicht 98 39—43, welche für die Polizei- 
behörde eine gleiche Befugnis, wie die in Rede stehende, begründet, 
künftig auf eine Weise, welche eine mehr formelle Garantie gegen etwaige 
Willkür gebe, erreicht werden dürfte, indem danach alle einzelnen Arten 
von Verbrechen, bei denen die Stellung unter Polizeiaufsicht eintreten 
müsse oder könne, genau festgesetzt werden würden. Es möchte deshalb 
nach Publikation des neuen Strafgesetzbuches die fragliche Bestimmung 
entbehrlich werden oder doch zu modifizieren sein. Diese Ansicht wird 
jedoch von einigen Mitgliedern nicht für richtig gehalten, weil der vor- 
liegende Paragraph zum großen Teile andere Zwecke verfolge, wie 
die erwähnte Polizeiaussicht, und namentlich dahin gehe, daß nicht an 
einem Orte sich Personen, deren Wille und Fähigkeit zu einem redlichen 
Broterwerbe durch frühere verbrecherische Handlungen in Zweifel ge- 
stellt sei, in größerer Zahl zusammenfinden und dadurch für diesen Ort 
zu einer erdrückenden Last werden. Man war indes darüber einver- 
standen, daß die Vorschriften des neuen Strafgesetzbuches über die 
Polizeiaufsicht auf die jetzt zu treffenden Bestimmungen nicht von Ein- 
fluß sein könnten, und die Frage, inwiefern letztere infolge jener Vor- 
schriften einer Anderung bedürfen, bis zum Erscheinen jenes Gesetzbuches 
vorbehalten bleiben müsse.“ — 
Wenn hiernach die Bestimmung, wie sie in dem § 2 sub 2 a. a. O. 
zum Gesetz geworden, nicht nur von dem Referenten der Kommission 
des Staatsrates, sondern auch im Plenum des letzteren als eine von 
den Vorschriften des Strafrechts über Polizeiaufsicht verschiedene an-
	        
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