Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang.  Anlage  Nr.  19.  261

III.  Die  ausdrückliche  Erklärung  für  die  französische  Nationalität,
soweit  dieselbe  nach  II  erforderlich  ist,  erfolgt:

1.  seitens  der  Personen,  welche  sich  in  Elsaß-Lothringen  aufhalten,
durch  kostenfreie  protokollarische  Erklärung  vor  dem  Kreisdirektor
und  in  Straßburg  und  Metz  vor  dem  Polizeidirektor;

2.  seitens  aller  übrigen  Personen  durch  eine,  sei  es  vor  der  Mairie
des  Wohnortes  in  Frankreich,  sei  es  vor  einer  französischen  Gesandtschafts-
  oder  Konsulatskanzlei  abgegebene  Erklärung  oder
durch  Immatrikulierung  bei  einer  solchen  Kanzlei.

IV.  Die  Frist  für  die  Ausübung  des  Optionsrechts  —  mag  dazu
nur  die  Verlegung  des  Domizils  nach  Frankreich  und  die  ausdrückliche
Erklärung  für  die  französische  Nationalität  oder  nur  eine  von  diesen
beiden  Tatsachen  erforderlich  sein  (II  und  III)  —  läuft  mit  dem  30.  September
  l.  Is.  ab.  Nur  für  diejenigen  Personen,  welche  sich  außerhalb
Europas  aufhalten,  ist  die  Frist  bis  zum  30.  September  1873  einschließlich
  verlängert.

V.  Diejenigen  aus  Elsaß-Lothringen  gebürtigen  Personen,  welche
in  der  französischen  Armee  oder  Flotte  in  irgend  einer  Eigenschaft,  auch
als  Freiwillige  oder  Einsteher  dienen,  haben  das  Recht,  für  die  deutsche
Nationalität  zu  optieren.  Die  Option  erfolgt  in  der  Weise,  daß  die
betreffenden  Personen  der  zuständigen  Behörde  die  Erklärung  vorlegen,
daß  sie  sich  für  die  deutsche  Nationalität  entschieden  haben.  Diese  Erklärung
  muß,  wenn  die  betreffenden  Personen  ihren  zeitweiligen  Garnisons-
  oder  Aufenthaltsort  in  Frankreich  haben,  bei  der  Miarie  dieses
Ortes  abgegeben  werden.  In  betreff  der  Fristen  gilt  auch  hier  das  unter
IV  Gesagte.

VI.  Wegen  der  Minderjährigen  wird  eine  besondere  Verfügung
ergehen.

B.  Bekanntmachung  vom  16.  März  1872,  betreffend  die
Option  Minderjähriger.

1.  Nicht  emanzipierte  Minderjährige,  sie  mögen  in  Elsaß-Lothringen
geboren  sein  oder  nicht,  können  weder  selbst  noch  durch  ihre  gesetzlichen
Vertreter,  gesondert  von  diesen,  für  die  französische  Nationalität
optieren.  Sie  folgen,  wenn  ihre  Eltern  noch  am  Leben  sind,  der  Wahl
der  Nationalität  des  Vaters.d)

Die  Option  des  Vormunds  für  die  französische  Nationalität

d)  Durch  die  Option  der  Eltern  wird  zugleich  die  Nationalität  der  unter
ihrer  Gewalt  und  Vormundschaft  stehenden  minderjährigen  Kinder  bestimmt
(s.  NOp-#.  5.  Nov.  1875,  24.  Juni  1876  und  1.  Dez.  1876,  Jurist.  Zeitschrift
für  das  Reichsland  Elsaß-Lothringen  1876  S.  9  und  387  und  1877  S.  56).