Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

270 Anhang. Anlage Nr. 24. 
2. Bornholm. 
Der Amtmann für die Insel Bornholm zu Rönne. 
3. Lolland und Falster. 
Der Amtmann für das Amt Maribo zu Nyljöbing auf Falster. 
4. Fühnen. 
Der Amtmann für das Amt Odense zu Odense. 
„ „ „„„Evendborg zu Svendborg. 
5. Jütland. 
Der Amtmann für das Amt Hjörring zu Hjörring. 
5 7 * „ 7½ Thisted L Thisted. 
„ „ „„„Aalborg zu Aalborg. 
7 7“ % 7“ 7 Niborg zu Niborg. 
„ „ „ „ „ Randers zu Randers. 
„ „ „ „ „ Aarhuus zu Skanderborg. 
„ „ „ „ „ Veile zu Veile. 
14 *7 77 14 *7 Ringkjöbing zu Ringiköbing. 
„ » „ „ „ Ribe zu Ribe. 
Anlage Ur. 24. 
Bekanntmachung. 
Zwischen Deutschland und Osterreich-Ungarn ist bezüglich der 
Übernahme Auszuweisender ein Abkommen getroffen worden, durch 
welches jeder der vertragenden Teile sich verpflichtet hat, auf Verlangen 
des anderen Teiles seine Angehörigen wieder zu übernehmen, auch wenn 
dieselben die Staatsangehörigkeit nach der inländischen Gesetzgebung 
bereits verloren haben, sofern sie nicht dem anderen Lande nach dessen 
eigener Gesetzgebung angehörig geworden sind. 
Denselben Gegenstand betreffende frühere Ubereinkommen zwischen 
einzelnen deutschen Staaten und der österreichisch-ungarischen Monarchie 
oder einzelnen Teilen derselben sind gleichzeitig für erloschen erklärt 
worden. 
Berlin, den 2. September 1875. 
Das Reichskanzler-Amt. 
(entralbl. 1875 S. 475.) Delbrück.
	        
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