Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

276 Anhang. Anlage Nr. 25. 
Art. 1. Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles sollen 
in dem Gebiete des anderen Teiles in Ansehung ihrer Person und ihres 
Eigentums den gleichen Rechtsschutz wie die Inländer genießen. 
Auch sollen sie dort befugt sein, in gleicher Weise und unter den- 
selben Bedingungen und Voraussetzungen wie die Inländer jede Art 
von Gewerbe und Handel auszuüben, ohne anderen oder höheren Auf— 
lagen, Abgaben, Steuern oder Gebühren irgendwelcher Art unterworfen 
zu sein als die Inländer. 
Die Bestimmung des Abs. 2 über die Ausübung von Gewerbe 
und Handel findet entsprechende Anwendung auf die Bewirtschaftung 
landwirtschaftlicher Grundstücke, welche die Angehörigen des einen Teiles 
in dem Gebiete des anderen Teiles besitzen. 
Art. 2. Durch den Artikel 1 werden die Bestimmungen des Artikel 9 
Abs. 5 des Handels- und Zollvertrags zwischen dem Deutschen Reiche 
und der Schweiz vom 10. Dezember 1891 und 12. November 1904 nicht 
berührt. 
Art. 3. Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden 
sollen gleichzeitig mit denen des Niederlassungsvertrags zwischen dem 
Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 13. No- 
vember 1909 ausgetauscht werden. 
Der Vertrag tritt in Kraft zwei Monate nach Austausch der Rati- 
fikationsurkunden und gilt für die Dauer von fünf Jahren. 
Falls keiner der vertragschließenden Teile ein Jahr vor dem Ab- 
laufe des fünfjährigen Zeitraums den Vertrag kündigt, bleibt dieser in 
Geltung bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage an, an dem er von 
einem der beiden Teile gekündigt wird. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unter- 
zeichnet und mit ihren Siegeln versehen. 
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Bern am einunddreißigsten 
Oktober tausend neunhundert und zehn (31. Oktober 1910). 
(L. S.) von Bülow. 
(L. S.) Brenner.
	        
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