Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

276  Anhang.  Anlage  Nr.  25.

Art.  1.  Die  Angehörigen  jedes  vertragschließenden  Teiles  sollen
in  dem  Gebiete  des  anderen  Teiles  in  Ansehung  ihrer  Person  und  ihres
Eigentums  den  gleichen  Rechtsschutz  wie  die  Inländer  genießen.

Auch  sollen  sie  dort  befugt  sein,  in  gleicher  Weise  und  unter  denselben
  Bedingungen  und  Voraussetzungen  wie  die  Inländer  jede  Art
von  Gewerbe  und  Handel  auszuüben,  ohne  anderen  oder  höheren  Auf—
lagen,  Abgaben,  Steuern  oder  Gebühren  irgendwelcher  Art  unterworfen
zu  sein  als  die  Inländer.

Die  Bestimmung  des  Abs.  2  über  die  Ausübung  von  Gewerbe
und  Handel  findet  entsprechende  Anwendung  auf  die  Bewirtschaftung
landwirtschaftlicher  Grundstücke,  welche  die  Angehörigen  des  einen  Teiles
in  dem  Gebiete  des  anderen  Teiles  besitzen.

Art.  2.  Durch  den  Artikel  1  werden  die  Bestimmungen  des  Artikel  9
Abs.  5  des  Handels-  und  Zollvertrags  zwischen  dem  Deutschen  Reiche
und  der  Schweiz  vom  10.  Dezember  1891  und  12.  November  1904  nicht
berührt.

Art.  3.  Dieser  Vertrag  soll  ratifiziert  und  die  Ratifikationsurkunden
sollen  gleichzeitig  mit  denen  des  Niederlassungsvertrags  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  vom  13.  November
  1909  ausgetauscht  werden.

Der  Vertrag  tritt  in  Kraft  zwei  Monate  nach  Austausch  der  Ratifikationsurkunden
  und  gilt  für  die  Dauer  von  fünf  Jahren.

Falls  keiner  der  vertragschließenden  Teile  ein  Jahr  vor  dem  Ablaufe
  des  fünfjährigen  Zeitraums  den  Vertrag  kündigt,  bleibt  dieser  in
Geltung  bis  zum  Ablauf  eines  Jahres  von  dem  Tage  an,  an  dem  er  von
einem  der  beiden  Teile  gekündigt  wird.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  diesen  Vertrag  unterzeichnet
  und  mit  ihren  Siegeln  versehen.

Ausgefertigt  in  doppelter  Urschrift  in  Bern  am  einunddreißigsten
Oktober  tausend  neunhundert  und  zehn  (31.  Oktober  1910).

(L.  S.)  von  Bülow.
(L.  S.)  Brenner.