Metadata : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

280  Anhang.  Anlage  Nr.  25.

Behörde  mit  der  Absendung  dieser  Gegenstände  zurückzuhalten,  bis  die
zuständige  schweizerische  Ubernahmebehörde  auf  bezügliches  Ersuchen
über  die  Art  der,  Zuführung  des  Hausrats  Bestimmung  getroffen  hat.

Zum  Artikel  8.

Ob  die  in  den  Artikeln  2  oder  3  vorgesehenen  Voraussetzungen  der
Ausweisung  vorliegen,  entscheidet  in  allen  Fällen  der  ausweisende  Teil.

Zum  Artikel  9.

Dieser  Artikel  bestimmt,  der  Billigkeit  entsprechend,  daß  der  Staat,
der  einem  Ausländer  durch  versehentliche  Erteilung  eines  Heimatscheins
die  Möglichkeit  der  Niederlassung  im  Gebiete  des  anderen  Teiles  verschafft
  hat,  für  die  Folgen  dieses  Versehens  einstehen,  also  den  Ausländer
gegebenenfalls  wieder  übernehmen  muß.  Mit  Rücksicht  auf  diese  Bestimmung
  muß  bei  der  Erteilung  von  Heimatscheinen  mit  besonderer
Vorsicht  verfahren  werden.

Zum  Artikel  10.

Der  Artikel  10  hält  den  Grundsatz  aufrecht,  daß  keine  zwangsweise
Überführung  auszuweisender  Personen  über  die  beiderseitigen  Grenzen
erfolgen  darf,  ohne  ein  vorgängiges  Übernahmeverfahren,  in  dem  die
Übernahmepflicht  von  dem  übernehmenden  Teile  ausdrücklich  anerkannt
ist.  Für  dieses  Verfahren  sind  in  den  Artikeln  11  bis  13  drei  Wege  vorgesehen
  worden,  nämlich  der  Weg  des  unmittelbaren  Schriftwechsels
zwischen  den  beiderseitigen  inneren  Behörden  (schriftlicher  Ubernahmeverkehr,
  Artikel  11),  der  Weg  des  mündlichen  Verkehrs  zwischen  den
beiderseitigen  Grenzbehörden  (formloser  UÜbernahmeverkehr,  Artikel  12)
und  der  diplomatische  Weg  (Artikel  13).

Zum  Anrtikel  11.

Im,,  schriftlichen  Ubernahmeverkehr“  zwischen  Deutschland  und  der
Schweiz  erfolgt  der  Schriftwechsel  zwischen  der  die  Ausweisung  anordnenden
  Behörde  und  der  zur  Anerkennung  der  Staatsangehörigkeit  zuständigen
  Heimatbehörde  des  zu  Übernehmenden.

Die  zuständigen  Heimatbehörden  ergeben  sich  aus  den  Anlagen
A')  und  B.““)  Die  Bestimmung  des  Übernahmeortes  im  einzelnen
Falle  erfolgt  durch  den  übernehmenden  Teil  unter  Beachtung  der  gemäß
Artikel  14  über  die  Ubernahmeorte  getroffenen  nachstehenden  Vereinbarung.““")


*)  S.  Anlage  31.
*)  S.  unten  Anlage  25  g.
***  Notenaustausch  vom  29.  Dezember  1910.