Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang.  Anlagen  Nr.  29,  30.  313
Anlage  Ur.  29.

Verfügung  vom  14.  November  1908,  betr.  den  Übernahme--verkehr
  mit  Norwegen.

Im  Übernahmeverkehr  mit  Norwegen  ist  —  entsprechend  der  früher
seitens  der  Schwedisch-Norwegischen  Regierung  eingenommenen  Haltung
—  bislang  preußischerseits  der  Grundsatz  beobachtet  worden,  nur  die
gegenwärtigen,  nicht  aber  die  früheren  Staatsangehörigen  zu  übernehmen.

Nachdem  nunmehr  die  Norwegische  Regierung  sich  bereit  erklärt
hat,  auch  ihre  früheren  Staatsangehörigen,  sofern  sie  nicht  eine  andere
Staatsangehörigkeit  erworben  haben,  allgemein  zu  übernehmen,  ist  auch
preußischerseits  entsprechend  zu  verfahren.

Berlin,  den  14.  November  1908.

Der  Minister  des  Innern.
Im  Auftrage:  v.  Kitzing.

Anlage  Nr.  30.

Vertrag")  wegen  gegenseitiger  Verpflichtung  zur  übernahme
der  Auszuweisenden  d.  d.  Gotha  15.  Juli  1851.

(Pr.  GS.  1851  S.  711.)

8  1.  Jede  der  kontrahierenden  Regierungen  verpflichtet  sich,

a)  diejenigen  Individuen,  welche  noch  fortdauernd  ihre  Angehörigen
  (Untertanen)  sind,  und

b)  ihre  vormaligen"")  Angehörigen  (Untertanen),  auch  wenn
sie  die  Untertanschaft  nach  der  inländischen  Gesetzgebung  bereits  ver-9

  Dieser  Vertrag  findet  den  deutschen  Staaten  gegenüber  noch  Anwendung:
  .
a)  in  Bayern,  wo  das  Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz  vom  6.  Juni
1870  (s.  BGBl.  S.  360)  noch  nicht  eingeführt  ist  (vgl.  aber  Anm.  3
zu  §  4  d.  G.  v.  22.  Juli  1913);

b)  in  Luxemburg  (s.  Pr.  GS.  1885  S.  36;  Anlage  Nr.  11a).

*)  Da  der  §  1  der  Konvention,  sowohl  die  derzeitige  als  die  frühere,
jedoch  erloschene  Untertanenschaft  als  einen  Grund  zur  Verpflichtung  der  Übernahme
  bezeichnet,  beide  Verpflichtungsgründe  aber  sowohl  getrennt  als  verbunden
  bei  mehreren  der  kontrahierenden  Staaten  dem  Ausweisenden  gegenüber
  vorliegen  können,  so  war  eine  Erläuterung  darüber  erforderlich,  welcher
Staat  in  einem  solchen  Falle  als  der  näher  verpflichtete  anzusehen  und  als
solcher  nach  §  7  zuerst  in  Anspruch  zu  nehmen  ist.

Es  wurde  daher  für  angemessen  erachtet,  festzusetzen:
a)  daß  das  bestehende  Untertansverhältnis  gegenüber  einem  bereits
erloschenen  als  der  stärkere  Verpflichtungsgrund  betrachtet  werden

 

oll;
b)  daß  bei  dem  Vorhandensein  mehrerer  Staaten,  zu  welchen  der  Auszuweisende
  sich  noch  fortdauernd  im  Untertansverbande  befindet,  der