Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

486 Ausländische Gesetzgebung. 
Art. 5. Jedes Naturalisationsgesuch, sowie jeder Naturalisations= 
antrag der Regierung muß der Kammer vorgelegt und, wenn die Sache 
in Erwägung gezogen wird, den Sektionen überwiesen werden. Auf 
den Bericht der Zentralsektion entscheidet die Kammer, ereignenden- 
falls nach Beratung und in geheimer Sitzung, ob sie das Naturalisations= 
gesuch oder den Naturalisationsantrag genehmigt oder nicht genehmigt. 
Art. 6. Die Naturalisation kann in allen Fällen, wo sie wegen 
erheblicher dem Staate geleisteter Dienste bewilligt wird, unentgeltlich 
verliehen werden. 
In allen anderen Fällen unterliegt dieselbe einer Einregistrierungs- 
gebühr von 300 bis zu 1000 frs., welche durch Kgl. Großh. Beschluß 
festzustellen ist. Diese Gebühr kann auf die Summe von 50 frs. herab- 
gesetzt werden, wenn es sich um Personen handelt, welche auf luxem- 
burgischem Boden geboren sind, oder welche luxemburgische Staatsbürger 
gewesen sind, jedoch diese Eigenschaft verloren haben. 
Zusatzbestimmungen. 
Art. 2. 
Luxemburger ist jedes im Großherzogtum wohnende, von einem 
daselbst geborenen Ausländer herstammende Individuum, dessen Vater 
bis zur Geburt dieses Kindes im Großherzogtum ansässig gewesen ist, 
es sei denn, daß das Kind in dem Jahre nach dem luxemburgischen 
Volljährigkeitstermin die Eigenschaft eines Ausländers beansprucht. Zu 
diesem Behufe muß dasselbe die desfallsige Erklärung bei der Ge- 
meindebehörde des Ortes, wo es in letzter Zeit seinen Aufenthalt 
gehabt, abgeben und durch ein von seiner Regierung in gehöriger 
Form ausgestelltes und seiner Erklärung beigefügtes Zeugnis dartun, 
daß es die Nationalität seiner Abstammung behalten hat. 
Gleichfalls Luxemburger ist derjenige, welcher zur Zeit der Pro- 
mulgation des gegenwärtigen Gesetzes die im vorigen Paragraphen 
aufgezählten Bedingungen erfüllt, jedoch das Alter der Volljährigkeit 
gemäß dem luxemburgischen Gesetze bereits erreicht hat, wenn er nicht 
im Laufe des auf die Veröffentlichung des Gesetzes folgenden Jahres 
die Bedingungen, welche zufolge besagtem Paragraphen diejenigen, 
welche die Eigenschaft von Ausländern beibehalten wollen, zu erfüllen 
haben, nachgekommen ist. 
Art. 3. 
Die Nr. 2 des Art. 17 sowie Art. 21 des Zivilgesetzbuches sind 
abgeschafft. 
Diejenigen, welche die Eigenschaft eines Luxemburgers kraft der 
obenerwähnten Bestimmungen verloren haben, werden dieselbe ohne
	        
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