Mexiko. 487
weiteres wieder erlangen, nachdem gegenwärtiges Gesetz in Wirksamkeit
getreten ist; jedoch können sie diesen Vorteil nur bei Ausübung der
ihnen seither eröffneten Rechte geltend machen.
Befehlen und verordnen usw. Weimar, den 27. Januar 1878.
Für den König, Großherzog usw.
dessen Statthalter im Großherzogtum.
gez. Heinrich, Prinz der Niederlande.
Gesetz vom 5. Februar 1890 zur Erläuterung des Artikels 10
C. c. und des Artikels II des Gesetzes vom 27. Januar 1878.
Einziger Artikel.
Art. 10. 8§.2 C. c. und Art. II des Gesetzes vom 27. Januar 1878
über die Naturalisation sind so zu verstehen, daß die besagten Bestimmungen
auf ein Kind Anwendung finden, welches von einer Luxemburgerin ab-
stammt, die aber die Eigenschaft als Luxemburgerin verloren hat.
Merxiko.
Fremden · und Staatsangehörigkeĩtsgesetz vom 28. Maĩ 1886.
Kapitel J.
Von den Mexikanern und den Fremden.
Art. 1.
Mexikaner sind:
I. Die in Mexiko von einem Vater abstammen, der von Geburt
oder durch Naturalisation Mexikaner ist.
II. Die in Mexiko von einer mexikanischen Mutter außerehelich
geborenen Kinder, sowie diejenigen, deren Eltern unbekannt oder von
unbekannter Staatsangehörigkeit sind.
III. Die außerhalb der Republik Geborenen, deren Vater, Mexi-
kaner, seine Staatsangehörigkeit nicht verloren hat. Ist der Vater seiner
Staatsangehörigkeit verlustig geworden, so werden die Kinder als Aus-
länder betrachtet, sie können aber in dem Jahre nach vollendetem
21. Lebensjahre für die mexikanische Staatsangehörigkeit optieren,
unter der Bedingung, daß sie, falls sie im Auslande wohnen, die darauf
bezügliche Erklärung vor den diplomatischen oder konsularischen Agenten
der Republik abgeben, und, wenn sie in Mexiko wohnen, vor dem Sekre-
tariat der auswärtigen Angelegenheiten.