Mexiko. 489
XI. Die Ausländer, die in Mexiko geborene Kinder haben, wenn
sie nicht vorziehen, ihre Staatsangehörigkeit zu bewahren. Bei Ein-
tragung der Geburt muß der Vater vor dem Richter des Zivilregisters
seinen diesbezüglichen Willen zu erkennen geben, der dann auf demselben
Akt bestätigt wird. Optiert er für die mexikanische Staatsangehörigkeit
oder unterläßt er die diesbezügliche Erklärung, so kann er sich im Laufe
eines Jahres an das Sekretariat der auswärtigen Angelegenheiten
wenden, um die im Art. 19 vorgesehenen Bedingungen zu erfüllen und
als Mexikaner erachtet zu werden.
XII. Die Ausländer, die bei der mexikanischen Regierung eine
amtliche Stellung bekleiden oder von ihr Titel oder öffentliche Amter
annehmen, können ein Jahr nachher sich an das Sekretariat der aus-
wärtigen Angelegenheiten wenden, um die in dem Art. 19 vorgesehenen
Bedingungen zu erfüllen.
« Art. 2.
Ausländer sind:
I. Die außerhalb Mexikos geborenen, in Mexiko nicht naturali-
sierten Untertanen ausländischer Regierungen.
II. Die in Mexiko geborenen Kinder eines Ausländers oder einer
Ausländerin und eines unbekannten Vaters, bis sie nach dem National-
gesetze ihres Vaters oder ihrer Mutter großjährig geworden sind. Sobald
ein Jahr nach erlangter Großjährigkeit vorüber ist und sie nicht vor der
politischen Behörde ihres Aufenthaltsortes erklärt haben, die Staats-
angehörigkeit ihrer Eltern beizubehalten, werden sie als Mexikaner
betrachtet.
III. Diejenigen, die ohne Ermächtigung oder Auftrag der Re-
gierung zum Zwecke des Studiums, des öffentlichen Interesses, der
Anlage einer Handels= oder Industrieniederlassung oder der Ausübung
eines Gewerbes die Republik verlassen und zehn Jahre im Auslande
vorübergehen lassen, ohne um die Erlaubnis zur Verlängerung ihrer
Abwesenheit nachzusuchen. Diese Erlaubnis kann nur für 5 Jahre erteilt
werden und die Erneuerung der Erlaubnis kann nur bei Vorbringung
ernster Gründe sich rechtfertigen lassen.“)
IV. Mexikanerinnen, die sich mit einem Ausländer verheiratet
haben, bewahren ihre Eigenschaft als Ausländerin während ihrer Witwen-
schaft. Die Mexikanerin von Geburt kann indes nach Auflösung der
Ehe ihre mexikanische Staatsangehörigkeit wiedererlangen, wenn sie
*) Eine Renaturalisation der Mexikaner, die durch mehr als zehnjährigen
Aufenthalt im Auslande ihre Staatsangehörigkeit verloren haben, kann in
Gemäbbeit des Gesetzes vom 12. Dezember 1891 ausnahmsweise bewilligt
werden.