Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Mexiko. 489 
XI. Die Ausländer, die in Mexiko geborene Kinder haben, wenn 
sie nicht vorziehen, ihre Staatsangehörigkeit zu bewahren. Bei Ein- 
tragung der Geburt muß der Vater vor dem Richter des Zivilregisters 
seinen diesbezüglichen Willen zu erkennen geben, der dann auf demselben 
Akt bestätigt wird. Optiert er für die mexikanische Staatsangehörigkeit 
oder unterläßt er die diesbezügliche Erklärung, so kann er sich im Laufe 
eines Jahres an das Sekretariat der auswärtigen Angelegenheiten 
wenden, um die im Art. 19 vorgesehenen Bedingungen zu erfüllen und 
als Mexikaner erachtet zu werden. 
XII. Die Ausländer, die bei der mexikanischen Regierung eine 
amtliche Stellung bekleiden oder von ihr Titel oder öffentliche Amter 
annehmen, können ein Jahr nachher sich an das Sekretariat der aus- 
wärtigen Angelegenheiten wenden, um die in dem Art. 19 vorgesehenen 
Bedingungen zu erfüllen. 
« Art. 2. 
Ausländer sind: 
I. Die außerhalb Mexikos geborenen, in Mexiko nicht naturali- 
sierten Untertanen ausländischer Regierungen. 
II. Die in Mexiko geborenen Kinder eines Ausländers oder einer 
Ausländerin und eines unbekannten Vaters, bis sie nach dem National- 
gesetze ihres Vaters oder ihrer Mutter großjährig geworden sind. Sobald 
ein Jahr nach erlangter Großjährigkeit vorüber ist und sie nicht vor der 
politischen Behörde ihres Aufenthaltsortes erklärt haben, die Staats- 
angehörigkeit ihrer Eltern beizubehalten, werden sie als Mexikaner 
betrachtet. 
III. Diejenigen, die ohne Ermächtigung oder Auftrag der Re- 
gierung zum Zwecke des Studiums, des öffentlichen Interesses, der 
Anlage einer Handels= oder Industrieniederlassung oder der Ausübung 
eines Gewerbes die Republik verlassen und zehn Jahre im Auslande 
vorübergehen lassen, ohne um die Erlaubnis zur Verlängerung ihrer 
Abwesenheit nachzusuchen. Diese Erlaubnis kann nur für 5 Jahre erteilt 
werden und die Erneuerung der Erlaubnis kann nur bei Vorbringung 
ernster Gründe sich rechtfertigen lassen.“) 
IV. Mexikanerinnen, die sich mit einem Ausländer verheiratet 
haben, bewahren ihre Eigenschaft als Ausländerin während ihrer Witwen- 
schaft. Die Mexikanerin von Geburt kann indes nach Auflösung der 
Ehe ihre mexikanische Staatsangehörigkeit wiedererlangen, wenn sie 
*) Eine Renaturalisation der Mexikaner, die durch mehr als zehnjährigen 
Aufenthalt im Auslande ihre Staatsangehörigkeit verloren haben, kann in 
Gemäbbeit des Gesetzes vom 12. Dezember 1891 ausnahmsweise bewilligt 
werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.