Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

544  Ausländische  Gesetzgebung.

recht  verzichtet  hat,  sowie  derjenigen  Kinder  desselben,  welche  zur  Zeit
der  Entlassung  unter  elterlicher  Gewalt  waren,  vorausgesetzt,  daß  die
Witwe  und  die  getrennte  oder  geschiedene  Ehefrau  binnen  zehn  Jahren
nach  Auflösung  oder  Trennung  der  Ehe,  die  Kinder  binnen  der  gleichen
Frist  nach  zurückgelegtem  zwanzigsten  Altersjahr  darum  einkommen;

b)  der  Witwe  und  der  von  Tisch  und  Bett  getrennten  oder  geschiedenen
  Ehefrau,  welche  durch  ihre  Heirat  das  Schweizerbürgerrecht  verloren
  hat,  sofern  sie  binnen  zehn  Jahren  nach  Auflösung  oder  Trennung
der  Ehe  ihre  Wiedereinbürgerung  verlangt;

e)  solcher  Personen,  welche  durch  besondere  Verhältnisse  genötigt
wurden,  auf  das  Schweizerbürgerrecht  zu  verzichten,  sofern  sie  binnen
zehn  Jahren  nach  ihrer  Rückkehr  in  die  Schweiz  ein  solches  Gesuch  stellen.
Mit  der  Mutter  oder  den  Eltern  werden  in  den  Fällen  a,  b  und  c  auch
die  nach  dem  Rechte  des  Staates,  dem  sie  angehören,  noch  minderjährigen
oder  bevormundeten  Kinder  aufgenommen,  wenn  die  Mutter  die  elterliche
  Gewalt  über  ihre  Kinder  besitzt  oder  der  ihnen  bestellte  Vormund
sich  damit  einverstanden  erklärt  und  nicht  ausdrückliche  Ausnahmen  gemacht
  werden.

IV.  Kanzleigebühren.

Art.  11.

Für  die  Ausfertigung  der  Bewilligung  zur  Erwerbung  eines
Gemeinde=  und  Kantonsbürgerrechts  erhebt  die  Bundeskanzlei  eine
Gebühr  von  20  Fr.

Diese  Gebühr  ist  zu  erlassen:

a)  bei  Wiederaufnahme  in  das  schweizerische  Bürgerrecht;

b)  wenn  der  Bewerber  in  der  Schweiz  geboren  ist  und  wenigstens
zehn  Jahre  in  der  Schweiz  gewohnt  hat;

c)  wenn  eine  Kantonsregierung  die  Bewilligung  für  einen  Ausländer
  nachsucht,  dem  das  Bürgerrecht  schenkungsweise  erteilt  werden
soll  (Art.  1  Abs.  2).

V.  Nichtigerklärung.

Art.  12.

Der  Bundesrat  kann  die  einem  Ausländer  erteilte  Bewilligung
zur  Erwerbung  eines  Gemeinde=  und  Kantonsbürgerrechtes  während
fünf  Jahren  seit  der  Kantonsbürgerrechtserwerbung  für  nichtig  erklären,
wenn  es  sich  herausstellt,  daß  die  im  Gesetz  für  die  Erteilung  dieser  Bewilligung
  aufgestellten  Bedingungen  nicht  erfüllt  waren.

Die  Nichtigerklärung  der  Bewilligung  hat  die  Aufhebung  des
auf  Grund  derselben  verliehenen  Gemeinde-  und  Kantonsbürgerrechts
zur  Folge.