40 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. S 7.
Die von der Ehefrau erworbene Staatsangehörigkeit geht nicht auf deren
Kinder aus einer früheren Ehe über, ebensowenig auf deren uneheliche Kinder,
wenn dieselben nicht gleichzeitig bei Abschließung der Ehe legitimiert werden
(vol. oben Motive zu § 5 d. G.).
4. Staatsangehörigkeit.
Ein Deutscher, welcher seine Staatsangehörigkeit verloren hat, ohne eine
andere ausländische Staatsangehörigkeit erworben zu haben, also staatlos ist,
bewirkt durch die Verheiratung, daß auch seine Ehefrau und die ev. in der Ehe
erzeugten oder durch die Heirat legitimierten Kinder zu staatlosen Personen
werden. Daß bei Übernahmefällen der von einem ausländischen Staate gestellte
Antrag auf Übernahme solcher staatlosen Personen nach Deutschland ungeachtet
der bestehenden Übernahmeverträge (s. Anm. 1b zu § 17) abgelehnt wird, ist
bereits in der Anm. 3 zu § 5 erörtert.
Dagegen wird ein Deutscher, der eine mehrfache Staatsangehörigkeit be-
sitzt, diese durch Verheiratung auch auf seine Ehefrau und seine Kinder über-
tragen.
Wegen Eheschließung eines Ausländers mit einer Deutschen vgl. § 17
Ziff. 6 d. G. nebst d. Anm.
8 7.
Die Aufnahmen muß? einem Deutschen? von jedem Bundes-
staat,“ in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat,5 auf seinen An-
trags erteilt werden, falls kein Grund vorliegt,' der nach den §§ 3
bis 5 des Gesetzes über die Freizügigkeits vom 1. November 1867
(Bundes--Gesetzbl. S. 55) die Abweisung eines Neuanziehenden?
oder die Versagung der Fortsetzung des Aufenthalts0 rechtfertigt.11
Der Antragt2 einer Ehefrauts bedarf der Zustimmung:“" des
Mannes: die fehlende Zustimmung kann durch die Vormundschafts-
behördeis ersetzt werden. Für eine unter elterlicher Gewalts oder
unter Vormundschaftué stehende Person wird, wenn sie das sechzehnte
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, der Antrag von dem gesetzlichen
Vertreter gestellt; hat sie das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so
bedarf ihr Antrag der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
1. Aufnahme.
Die gesetzliche Bestimmung der Aufnahme, wonach jedem Deutschen, der
sich in einem anderen Bundesstaate niedergelasseen und sein Gesuch um Aufnahme
in denselben eingereicht hat, diese unter den in § 7 aufgeführten Bedingungen
nicht verweigert werden darf, stellt sich als eine Verwirklichung des in § 8 der
Reichsverfassung im Zusammenhang mit dem Freizügigkeitsgesetz gekennzeich-
neten Reichsindigenats dar (vgl. § 1 Anm. 1). Mit dem § 7 ist nunmehr nicht nur
die soziale, sondern auch die politische Freizügigkeit jedes Deutschen gewährleistet.
87.