Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

40 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. S 7. 
Die von der Ehefrau erworbene Staatsangehörigkeit geht nicht auf deren 
Kinder aus einer früheren Ehe über, ebensowenig auf deren uneheliche Kinder, 
wenn dieselben nicht gleichzeitig bei Abschließung der Ehe legitimiert werden 
(vol. oben Motive zu § 5 d. G.). 
4. Staatsangehörigkeit. 
Ein Deutscher, welcher seine Staatsangehörigkeit verloren hat, ohne eine 
andere ausländische Staatsangehörigkeit erworben zu haben, also staatlos ist, 
bewirkt durch die Verheiratung, daß auch seine Ehefrau und die ev. in der Ehe 
erzeugten oder durch die Heirat legitimierten Kinder zu staatlosen Personen 
werden. Daß bei Übernahmefällen der von einem ausländischen Staate gestellte 
Antrag auf Übernahme solcher staatlosen Personen nach Deutschland ungeachtet 
der bestehenden Übernahmeverträge (s. Anm. 1b zu § 17) abgelehnt wird, ist 
bereits in der Anm. 3 zu § 5 erörtert. 
Dagegen wird ein Deutscher, der eine mehrfache Staatsangehörigkeit be- 
sitzt, diese durch Verheiratung auch auf seine Ehefrau und seine Kinder über- 
tragen. 
Wegen Eheschließung eines Ausländers mit einer Deutschen vgl. § 17 
Ziff. 6 d. G. nebst d. Anm. 
8 7. 
Die Aufnahmen muß? einem Deutschen? von jedem Bundes- 
staat,“ in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat,5 auf seinen An- 
trags erteilt werden, falls kein Grund vorliegt,' der nach den §§ 3 
bis 5 des Gesetzes über die Freizügigkeits vom 1. November 1867 
(Bundes--Gesetzbl. S. 55) die Abweisung eines Neuanziehenden? 
oder die Versagung der Fortsetzung des Aufenthalts0 rechtfertigt.11 
Der Antragt2 einer Ehefrauts bedarf der Zustimmung:“" des 
Mannes: die fehlende Zustimmung kann durch die Vormundschafts- 
behördeis ersetzt werden. Für eine unter elterlicher Gewalts oder 
unter Vormundschaftué stehende Person wird, wenn sie das sechzehnte 
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, der Antrag von dem gesetzlichen 
Vertreter gestellt; hat sie das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so 
bedarf ihr Antrag der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. 
1. Aufnahme. 
Die gesetzliche Bestimmung der Aufnahme, wonach jedem Deutschen, der 
sich in einem anderen Bundesstaate niedergelasseen und sein Gesuch um Aufnahme 
in denselben eingereicht hat, diese unter den in § 7 aufgeführten Bedingungen 
nicht verweigert werden darf, stellt sich als eine Verwirklichung des in § 8 der 
Reichsverfassung im Zusammenhang mit dem Freizügigkeitsgesetz gekennzeich- 
neten Reichsindigenats dar (vgl. § 1 Anm. 1). Mit dem § 7 ist nunmehr nicht nur 
die soziale, sondern auch die politische Freizügigkeit jedes Deutschen gewährleistet. 
87.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.