Erwerb für einen Deutschen durch Aufnahme. 8 7. 41
2. muß.
Nach § 2 der kgl. sächsischen Verordnung vom 24. Dez. 1870 (s. GVl.
für das Königreich Sachsen, 1870 Stück 25 Nr. 150) darf die Aushändigung
der Aufnahme- und Naturalisationsurkunde nicht eher erfolgen, als bis der
Aufzunehmende oder zu Naturalisierende den im § 189 der Verfassungs-
urkunde vorgeschriebenen Eid geleistet hat. Gegen diese Anforderung des
Landesrechts an die zu Naturalisierenden läßt sich nichts einwenden, aber sofern sie
gegen aufzunehmende Deutsche in Anwendung kommen soll, erscheint sie mit
der Bestimmung des § 7 d. G. nicht vereinbar. (Vgl. Leuthold, Das Staatsrecht
des Königreichs Sachsen in Margquardsen, Handbuch des öffentlichen Rechts,
Bd. 2 II S. 187, Otto Mayer, Staatsrecht des Königreichs Sachsen, 1909,
S. 30 Anm. 6). Der § 7 verlangt nämlich von dem Deutschen nur, daß er die
Aufnahme in einen anderen Bundesstaat nachsucht, und nachweist, daß er sich
dort niedergelassen habe, und die höhere Verwaltungsbehörde muß diesem
Gesuche entsprechen, sofern nicht der im §7 aufgeführte Grund der Ablehnung
vorliegt. (Vgl. auch Anm. 5 zu diesem Paragraphen.)
Aus den Militärverhältnissen kann ein Grund zur Verweigerung der Auf-
nahme nicht hergeleitet werden. Es ist jedoch Sache der Polizeibehörde, die Neu-
anziehenden bezüglich der Erfüllung ihrer militärischen Pflichten zu kontrollieren.
Gegen die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist der Rekurs gegeben
(§ 40 d. G.).
3. einem Deutschen.
a) Auch demjenigen, der noch nicht so lange an einem Orte wohnhaft ist,
um daselbst den Unterstützungswohnsitz erworben zu haben. Die Erwerbung der
Staatsangehörigkeit ist überhaupt von dem Besitze des Unterstützungswohnsitzes
nicht abhängig gemacht.
Sowohl Aufnahme als auch Einbürgerung können sofort verliehen, sogar
auch von Minderjährigen unter den in den §§ 7 u. 8 d. G. gegebenen Voraus-
setzungen erworben werden. Der Unterstützungswohnsitz dagegen steht dem
Aufgenommenen oder Naturalisierten nur dann zu, wenn er im Geltungsgebiete
des Unterstützungswohnsitzgesetzes vom 6. Juni 1870 —) also vorläufig noch mit
Ausnahme von Bayern (vgl. 84 Anm. 3) — innerhalb eines Ortsarmenverbandes
nach zurückgelegtem 16. Lebensjahre ein Jahr lang ununterbrochen seinen ge-
wöhnlichen Aufenthalt gehabt hat (§ 10 d. UW G., Anhang, Anl. Nr. 5).
Auf diese Weise kann es vorkommen, daß im Geltungsgebiete des Unter-
stützungswohnsitzgesetzes jemand in der Gemeinde eines Bundesstaates,
welchem er nicht angehört, den Unterstützungswohnsitz erwirbt und im Falle
eintretender Hilfsbedürftigkeit aus diesem Staate in seinen eigenen Heimatstaat
nicht zurückgewiesen werden kann, auch letzterer für die Verpflegungskosten
seines Staatsangehörigen nicht aufzukommen hat. Ebenso kann auch der Fall
eintreten, daß ein Deutscher die Aufnahme in einen anderen Bundesstaat
erworben und die Entlassung aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt
hat, vor Ablauf des Jahres jedoch, welches zum Erwerbe des Unterstützungs-
wohnsitzes erforderlich ist, öffentlich unterstützt werden muß; es fällt alsdann
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