Metadata : Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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Beistände  u.  Die  Beteiligten  können  sich  in  jeder  Lage  des  Ver-Vertreter



Nieberschrift

scheldungen

fahrens  eines  Beistandes  und,  soweit  nicht  ihr  persönliches
  Erscheinen  angeordnet  ist,  eines  mit  schriftlicher
Vollmacht  versehenen  Vertreters  bedienen.  Als  Beistand
  und  Vertreter  kann  jedermann  auftreten,  doch
wird  man  wenigstens  für  den  Vertreter  mit  Rücksicht  auf
§  165  BGB.  Geschäftsfähigkeit  verlangen  müssen.  Beistand
  und  Vertreter  können  nur  dann  durch  Beschluß
des  Ausschusses  zurückgewiesen  werden,  wenn  sie  das
Verfahren  durch  unsachliches  Verhalten  übermäßig  erschweren.
  Dagegen  können  Personen,  welche  die  Vertretung
  geschäfts=  oder  gewerbsmäßig  betreiben,  z.  B.
Arbeitersekretäre,  aus  diesem  Grund  (geschäftsmäßige
Vertretung)  allein  nicht  zurückgewiesen  werden;  bei
anderen  Verfahrensarten  ist  dies  regelmäßig  der  Fall.

Die  Aufnahme  einer  Niederschrift  ist  nicht  vorgeschrieben,
  kann  aber  vom  Ausschuß  in  jedem  Fall  angeordnet
  werden.

Ueber  Form  und  Inhalt  der  Entscheidungen  bestimmt
  §  25  der  Anweisung.

Die  Entscheidungen  sind  in  der  Regel  schriftlich
abzufassen.  Sie  erhalten  eine  Eingangsformel,  in
welcher  der  Ausschuß  sowie  die  Namen  des  Vorsitzenden
und  der  Beisitzer  genannt  werden.  Der  wichtigste  Teil,
der  allerdings  von  der  Anweisung  nicht  besonders  erwähnt
  ist,  ist  der  Entscheidungssatz  (Tenor),  der  Ausspruch
  des  Ausschusses  über  die  Erledigung  der  zu  entscheidenden
  Frage.  Er  wird  meistens  in  einem  einzigen
Satz  bestehen,  etwa  des  Inhalts:  „N.  N.  wird  der
Maschinenfabrik  K.  in  YM.  als  Hilfsdienstpflichtiger
überwiesen“.

Außerdem  enthält  die  Entscheidung  eine  kurze
Sachdarstellung  und  Begründung.  Sie  ähnelt  also  in
der  Form  stark  einem  richterlichen  Urteil.  Von  der
Sachdarstellung  und  Begründung  kann  jedoch  abgesehen
  werden,  wenn  der  Antragsteller  oder  der
Beschwerdeführer  darauf  verzichtet.  «

Soweit  Entscheidungen  in  der  mündlichen  Ver—
handlung  nicht  verkündet  werden,  wozu  ein  Zwang
nicht  vorhanden  ist,  sind  sie  dem  Antragsteller  und  nach