Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Erwerb für einen Deutschen durch Aufnahme. S 7. 51 
Wieb##el## Landstreicherei außerhalb dieses Staates verhängt wor- 
veisung kann in diesem Falle nicht für länger als die Dauer 
ibeschränkungen bzw. der von der Verbüßung der letzten 
ettelns oder Landstreicherei ab zu berechnenden zwölf Monate 
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gn Preußens fand keine allseitige Anerkennung, ebensowenig 
s, Württembergs, Badens und Hamburgs, am Schlusse des 
preußischen Antrags die Worte „und die Aufenthalts- 
s „verhängt worden ist“ zu streichen. Der Bundesrat 
ae weitere Beschlußfassung zu vertagen. Die preußische Re- 
imehr: „daß sie Wert darauf legen müsse, daß der Bundesrat 
rage gemäß Art. 7 Nr. 3 und Art. 76 Abs. 1 der Reichsver- 
sse; denn wenn auch der Bundesrat nicht in der Lage sei, 
thentischer Auslegung eine mit gesetzlicher Kraft aus- 
die Gerichte verbindliche Norm aufzustellen, so sei er doch 
vähnten Artikels der Verfassung zuständig, über Mängel, 
egung einer reichsgesetzlichen Vorschrift hervortreten, in der 
fassen, daß die Einzelstaaten verpflichtet werden, ihre Ver- 
u einer dem Inhalt des Beschlusses entsprechenden Hand- 
ft anzuhalten.“ 
nmehr — 26. Juni 1894 — der Antrag des mit der Prüfung 
en Bundesausschusses. Der Antrag lautete: 
desrat wolle beschließen, die Bundesregierungen zu er- 
ihrung der Bestimmung in § 3 Abs. 2 d. G. über die Frei- 
Nov. 1867 (BGl. S. 55) nachstehende Grundsätze zur An- 
ZGen: 
ngehörigen, welche Aufenthaltsbeschränkungen der im § 3 
igigkeitsgesetzes vom 1. Nov. 1867 bezeichneten Art unter- 
halb der letzten zwölf Monate wegen wiederholten Bettelns 
Landstreicherei bestraft worden sind, wird der Aufenthalt 
staate nicht verweigert werden, wenn sie in diesem Staate 
örigkeit oder einen Unterstützungswohnsitz (Heimatrecht) 
rweigerung des Aufenthalts genügt eine einmalige Be- 
der zwölfmonatigen Frist, sofern nur vor Beginn derselben 
fung stattgefunden hat. 
veisung darf in den Fällen des § 3 Abs. 2 des Freizügigkeits- 
länger als die Dauer der Aufenthaltsbeschränkungen bzw. 
büßung der letzten Strafe wegen Bettelns oder Land- 
hnenden zwölf Monate verfügt werden. 
desstaaten, in welchen auf Grund landesrechtlicher Bestim- 
lach einmaliger Bestrafung wegen Bettelns oder Land- 
fenthaltsbeschränkung polizeilich verfügt werden kann, wird 
tigen Aufenthaltsbeschränkung eine Ausweisung nicht er- 
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