Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXV. Band. (65)

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Interesse.  Die  auf  dem  Gebiete  des  Privatrechts  aufgestellte
Forderung  nach  der  Üonstatirbarkeit  eines  vermögensrechtlichen
oder  in  Geld  zu  veranschlagenden  Interesse  des  Forderungsberechtigten
  für  das  Bestehen  einer  ÖObligation  verwandelt  sich  hier
in  die  Forderung  nach  der  ÜOonstatirbarkeit  eines  öffentlichen
Interesse,  sofern  es  sich  um  die  freiwillige  Uebernahme  öffentlicher
Pflichten  durch  den  Einzelnen  handelt.  Oeffentlich  ist  aber  jedenfalls
  auch  ein  solches  Interesse,  welches  die  Behörde  von  Amtswegen
  zu  besorgen  hat,  mag  der  Kreis  der  Interessenten  ein  noch
so  kleiner  sein,  z.  B.  die  Nachbarschaft  oder  die  Umgebung.  Die
Gewerbsbehörde  hat  Einwendungen  privatrechtlicher  Natur,  welche
in  der  Verhandlung  über  die  Zulässigkeit  einer  polizeilicher  Genehmigung
  bedürftigen  Betriebsanlage  vorgebracht  werden,  auf  den
Rechtsweg  zu  verweisen.  Es  folgt  daraus,  dass  mangels  eines
vorwaltenden  öffentlichen  Interesse  aus  Zusicherungen  des  Gesuchstellers
  privatrechtlichen  Inhalts,  welche  dieser,  solchen  privatrechtlichen
  Einwendungen  sich  fügend,  im  Laufe  der  administrativen
  Verhandlung  abgibt,  für  die  Gewerbsbehörde  keine  Befugniss
  erwächst,  die  Erfüllung  zu  erzwingen.  Ist  aber  in  Fällen
dieser  Art  ein  Öffentliches  Interesse  constatirbar,  so  wird  die
Wirksamkeit  der  Verpflichtungserklärung  nicht  beeinträchtigt
durch  den  Umstand,  dass  dasselbe  sich  realisirt  in  der  Form
der  Befriedigung  der  Bedürfnisse  einer  individuell  bestimmten
oder  bestimmbaren,  sei  es  physischen  oder  juristischen  Person.
Um  sich  einer  privatrechtlichen  Ausdrucksweise  zu  bedienen,
Verträge  zu  Gunsten  Dritter  sind  auf  dem  (Gebiete  des  öffentlichen
  Rechts  nicht  unwirksam.  Die  Behörde  behält  das  Wort  des
sich  Verpflichtenden  in  der  Hand,  zuweilen  bis  zu  dem  Zeitpunkte,
wo  das  Rechtssubject,  dem  die  Pflicht  zu  Statten  kommen  soll,
vorhanden  ist,  und  wo  der  Anspruch,  welcher  der  übernommenen
Pflicht  entspricht,  auf  dasselbe  überzugehen  vermag.  So  No.  949
Bupwissk1:  „Die  Convention  in  Betreff  der  Vertbeilung  der
kirchlichen  Baulast  ist  zwar  nicht  auch  mit  der  Pfarre  Ernst-