Volltext : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

50  II.  Abschnitt.  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate.  §8  7.

d)  Wenn  der  um  die  Aufnahme  nachsuchenden  Person  innerhalb
  der  letzten  12  Monate  wegen  wiederholten  Bettelns  oder
wegen  wiederholter  Landstreicherei  der  Aufenthalt  in  einem
Bundesstaate  versagt  worden  ist  (5  8  Abs.  2  des  Freizügigkeitsgesetzes).

Der  Abs.  2  des  §  8  des  Freizügigkeitsgesetzes  lautet:

„Solchen  Personen,  welche  derartigen  Aufenthaltsbeschränkungen  in
einem  Bundesstaate  unterliegen,  oder  welche  in  einem  Bundesstaate  innerhalb
  der  letzten  12  Monate  wegen  wiederholten  Bettelns  oder  wegen
wiederholter  Landstreicherei  bestraft  worden  sind,  kann  der  Aufenthalt  in
iedem  anderen  Bundesstaate  von  der  Landespolizeibehörde  verweigert
werden.“

Die  unbestimmte  Fassung  dieses  Paragraphen  hat  sowohl  in  der  Theorie
wie  in  der  von  den  Landesregierungen  geübten  Verwaltungspraxis  zu  verschiedenartiger
  Interpretation  Anlaß  gegeben.  Es  ist  dies  auch  nicht  wunderbar.
Die  Worte  „in  jedem  andern  Bundesstaate“  ließen  bloß  die  Deutung  zu,  wie
dies  auch  in  den  Motiven  zu  dem  Freizügigkeitsgesetz  gesagt  ist,  daß  das  wegen
wiederholten  Bettelns  oder  Landstreichens  bestrafte  Individuum  mit  Ausnahme
des  Bundesstaates,  in  dem  die  Bestrafung  erfolgt  ist,  aus  jedem  anderen  Bundesstaate
  ausgewiesen  werden  dürfe.  In  der  Theorie  war  man  sogar  lange  Zeit
der  Ansicht,  daß  die  Ausweisung  eines  derartig  Bestraften  sogar  aus  dessen
Heimatstaate  erfolgen  könne.  Laband,  der  anfangs  auch  dieser  Ansicht  huldigte,
hat  sie  in  späteren  Auflagen  seines  Werkes  (Staatsrecht  des  Deutschen  Reichs)
aufgegeben.  In  betreff  dieses  Punktes  ist  anfangs  der  achtziger  Jahre  bei  den
Bundesregierungen  eine  Einigung  dahin  erzielt  worden,  daß  der  in  einem
Bundesstaate  Bestrafte  bei  etwaiger  Rückkehr  in  seinen  Heimatsstaat  aus  diesem
nicht  ausgewiesen  werden  dürfe.

Das  Reichsamt  des  Innern  versuchte  dann  durch  ein  Schreiben  an  die
Bundesregierungen  vom  19.  Juli  1888,  ob  nicht  auch  eine  einheitliche  Auslegung
  darüber  erzielt  werden  könnte,  daß  die  Ausweisung  des  bestraften  Individuums
  aus  dem  Bundesstaate,  in  dem  die  Bestrafung  stattgefunden  hat,  unter
keinen  Umständen  innerhalb  der  zwölfmonatigen  Frist  erfolgen  dürfe.  Dieses
Schreiben  blieb  ergebnislos.

Preußen  stellte  darauf  im  Jahre  1885  den  Antrag  im  Bundesrate,  daß
der  Bestimmung  des  zweiten  Absatzes  des  §  3  des  Freizügigkeitsgesetzes  die  in
dem  vorgedachten  Schreiben  enthaltene  Auslegung  und  Anwendung  gegeben
werde.  Nachdem  eine  Einigung  über  den  Antrag  im  Bundesrate  nicht  erzielt
worden  war,  legte  Preußen  im  Juli  1892  seinen  Antrag  in  folgender  abgeänderter
  Fassung  vor:

„Reichsangehörigen,  welche  im  Inlande  Aufenthaltsbeschränkungen
der  in  Abs.  1  des  §  3  a.  a.  O.  bezeichneten  Art  unterliegen  oder  innerhalb  der
letzten  zwölf  Monate  wegen  wiederholten  Bettelns  oder  wiederholter  Landstreicherei
  bestraft  worden  sind,  kann  der  Aufenthalt  in  einem  Bundesstaate
nur  verweigert  werden,  wenn  sie  in  diesem  Staate  weder  die  Staatsangehörigkeit
  noch  einen  Unterstützungswohnsitz  (Heimatrecht)  besitzen  und  die  Aufenthaltsbeschränkung
  oder  die  Bestrafung  wegen  wiederholten  Bettelns  oder

8  7.