54 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. 8 7.
dazu verpflichteten VBerwandten") erhalten kann (§ 4 des Frei-
zügigkeitsgesetzes).
10. Bersagung der Fortsetzung des Aufenthalts.
Die Aufnahme in einen anderen Bundesstaat kann einem Reichsange-
hörigen auch dann versagt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, welche
nach § 5 des Freizügigkeitsgesetzes die Versagung der Fortsetzung des Aufent-
halts begründen.
Nach dem Wortlaute dieses Paragraphen muß sich nach dem Anzuge
die Notwendigkeit einer öffentlichen Unterstützung offenbaren,
bevor der neu Anziehende an dem Aufenthaltsorte einen Unter-
stützungswohnsitz (Heimatrecht) erworben hat, und die Gemeinde
nachweisen, daß die Unterstützung aus anderen Gründen als
wegen einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit notwendig
geworden ist.
Hinsichtlich der bei Anwendung dieses Paragraphen in Preußen zu be-
obachtenden Grundsätze sind seitens des preuß. Ministeriums des Innern ver-
schiedene Verfügungen ergangen, z. B.:
a) Die Bitte um Gewährung einer Beihilfe aus dem zur Versorgung von
Lehrerswitwen bestimmten Pensionsfonds ist nicht als ein Anrufen der öffent-
lichen Armenyf Armenpflege anzusehen und die Bewilligung einer derartigen Unterstützung
arm —e Euc des Bundesamts, cerausgegeben von Wohlers, Heft II S. 18,
Heft VI eft XII S. 17, Heft XIV S. 25).
1. Familieng ieder sind danach:
a) die, Fhefrau während der Dauer der ehelichen Gemeinschaft (UW G.
b) de Telichen und den ehelichen gesetzlich gleichstehenden Kinder bis zum
zurückgelegten 16. Lebensjahre (uW G. 8§ 18, 19, 20) nebst Ehefrau
und Kindern (Entsch. X S. 35),
e) die in die Ehe gebrachten ehelichen (uUW G. § 18 Abs. 1) und außer-
ehelichen (#UW G. § 21) Vorkinder der Ehefrau nebst den ihre Unter-
stützungswohnsitzverhältnisse teilenden Personen (Ehefrauen, eheliche,
Stief. usw. Kinder) (Entsch. VI S. 14).
2. Nicht zur Familie gehören:
a) die rechtskräftig geschiedene Ehefrau und die von ihr bezüglich der
Euiefsticktngsehnsthperälir se abhängigen Personen (Eucsh- XIV
6, 43
b) eheliche Kinder nach zurückgelegtem 16. Lebensjahre und bie von ihnen
abhängigen Personen (Entsch. XK S. 35 und XIV S. 20).
*) Hierzu gehören alle Verwandten in gerader Linie, der Ehegatte und
der uneheliche Vater (B#B. §§ 1601, 1360 f., 1578 ff., 1708). Vgl. dazu § 65
des preuß. AG. z. UWG. vom 8. März 1871 11. Juli 1891 G. 130 u. 300;
Entsch. des Buntksamts f. d. Heimatwesen XXV 64, 66, XXXVIII 59.
Es muß hier jedoch mit Rücksicht auf das Vorausgehende bemerkt werden,
daß aus der milderen Praxis, welche seitens der höheren Verwaltungs-
behörden bei Entscheidungen von Ausweisungsfällen beobachtet wird,
nicht der Schluß zu ziehen ist, daß dieses mildere Verfahren auch hinsichtlich der
Aufnahmegesuche vorzuwalten habe; vielmehr hängt das Recht, die Auf-
nahme abzulehnen, nur von der gesetzlichen Befugnis zur Ausweisung ab;
ist iene vorhanden, so kann die Aufnahme ohne weiteres verweigert werden.
8§ 7.