Metadata : Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien.

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piellen,  die  ganze  Person  des  Staatsangehörigen  erfassenden  Unterwerfung
  unter  die  Staatsgewalt  und  einer  daraus  resultierenden
unbedingten  Gehorsamspflicht  beruht ¹).

Von  diesem  Grundgedanken  ausgehend  und  von  dem  weiteren
Gedanken  geleitet,  dass  eine  derartige  unbedingte  Gehorsamsptlicht
auch  und  erst  recht  prinzipiell  von  jedem  verlangt  werden  müsse,
der  zum  Staate  direkt  oder  indirekt  in  ein  irgendwie  geartetes
öffentlich-rechtliches  Dienstverhältnis  tritt  ²),  bestimmte  der  Gesetzgeber
  im  StAG.  §  9  Abs.  1:

„Eine  von  der  Regierung  oder  von  einer  Zentral-  oder  höheren
Verwaltungsbehörde  eines  Bundesstaates  vollzogene  oder  bestätigte
Bestallung  für  einen  in  den  unmittelbaren  oder  mittelbaren  Staatsdienst
  oder  in  den  Kirchen-,  Schul-  und  Kommunaldienst  aufgenommener
  Ausländer  oder  Angehörigen  eines  anderen  Bundesstaates
  vertritt  die  Stelle  der  Naturalisations-Urkunde  beziehungsweise
  Aufnahme-Urkunde,  sofern  nicht  ein  entgegenstehender  Vorbehalt
  ın  der  Bestallung  ausgedrückt  wird.“

Von  massgebender  Bedeutung  ist  für  die  Schutzgebiete  der
Absatz  2  dieses  Paragraphen,  welcher  lautet:

„Ist  die  Anstellung  eines  Ausländers  im  Bundesdienst  erfolgt,
so  erwirbt  der  Angestellte  die  Staatsangehörigkeit  in  demjenigen
Bundesstaate,  in  welchem  er  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  hat.“

Die  Art  und  Weise  des  Erwerbes  der  Reichs-  bezw.  Staatsangehörigkeit
  durch  Anstellung  ist  eine  Art  der  Naturalisation.
Sie  wird  deshalb  hier  im  Anschluss  an  letztere  behandelt:  Die
Bestallung  vertritt  die  Naturalisations-  Urkunde.  Wir  haben  es
also  hier  mit  einer  bloss  formell  besonders  gearteten  Naturalisation
  zu  tun.  Fraglich  ist  es,  ob  für  die  mit  naturalisierender
Kraft  ausgestattete  Anstellung  die  Erfordernisse  des  §  8  StAG.
gegeben  sein  müssen.  Da  es  sich,  wie  oben  erwähnt,  hier  ın
erster  Linie  um  die  Begründung  eines  Staatsdienstverhältnisses
handelt,  wird  die  Frage  zu  verneinen  sein.  Zweifeln  hat  das  RG.
vom  20.  Dezenber  1875  abgeholfen,  welches  von  Ausländern
spricht,  die  durch  Anstellung  im  Reichsdienste  mit  dienstlichem
Wohnsitz  ım  Auslande  die  Reichsangehörigkeit  erworben  haben,



1)  SEYDEL:  Ann.  83.  S.  578.

2)  Freilich  bezweckt  die  die  Anstellung  bewirkende  Verfügung  in  erster
Linie  die  Begründung  eines  Staatsdienstverhältnisses  nicht  die  Verleihung  der
Staatsangehörigrkeit.  —  G.  MEYER:  VerwR,.  I.  S.  136.