Erwerb für einen Ausländer durch Einbürgerung. S B. 59
Die bis jetzt durch marokkanische Untertanen den Gesetzen des betreffen-
den fremden Landes gemäß erlangte Naturalisation im Auslande bleibt in
voller Wirkung ohne irgendwelche Einschränkung bestehen."“
ad II.
Für die ehemaligen Deutschen sind Bevorzugungen in den folgenden
Paragraphen vorgesehen:
a) für sämtliche ehemalige Deutsche, deren Abkömmlinge und Adoptiv-
kinder: §§# 9 Abs. 2 Ziff. 1; 13; 33 Ziff. 2;
b) für diejenigen, welche durch Verehelichung mit einem Ausländer
Ausländerinnen geworden sind, deren Ehe aber durch den Tod des
Ehemanns oder die Scheidung aufgelöst worden ist: § 10;
) für gewisse Kategorien der ehemaligen Deutschen, die ihre Reichsange-
hörigkeit durch Entlassung verloren haben: §§ 11, 30;
d) für gewisse Kategorien derjenigen, welche die Reichsangehörigkeit durch
Nichterfüllung der Wehrpflicht verloren haben: §8§ 26 Abs. 3
Satz 2; 32 Abf. 3;
e) für diejenigen, die nach den früheren Gesetzen ihre Staatsangehörigkeit
durch Aufenthalt im Ausland bzw. Auswanderung verloren
haben: 8 31.
Zu §8§ 9 Abs. 2 Ziff. 1 und 31 ist zu bemerken, daß sie nur auf solche
ehemalige Deutsche Anwendung finden, die keine fremde Staatsangehörigkeit
besitzen.
ad III.
In betreff der Staatlosen ist zu bemerken, daß sie meist in die Rubrik
der ehemaligen Deutschen fallen und bereits in dem Vorausgehenden behandelt
worden sind. § 12 d. G. in Verbindung mit § 11 d. MilGes. neuer Fassung
spricht aber bezüglich der zu gewährenden Vergünstigung auch noch von Aus-
ländern bzw. von Personen, die keinem Staate angehören, gleichviel ob sie
ehemalige Deutsche oder vordem Ausländer waren. Diesen Personen wird ein
Rechtsanspruch auf Einbürgerung gewährt, wenn sie ein Jahr wie ein Deutscher
im Heer oder in der Marine gedient haben.
3. kann.
a) Das frühere in verschiedenen deutschen Bundesstaaten in Geltung
gewesene Recht der forensischen Standesherren, durch die bloße von der landes-
herrlichen Akzeptation begleitete Subjektionserklärung (Huldigung) das Indi-
genat zu erwerben, besteht nicht mehr zu Recht; es regelt sich vielmehr die Auf-
nahme, Einbürgerung, Wiedereinbürgerung und Wiederaufnahme der Standes-
herren lediglich nach den für jeden Deutschen ohne Ausnahme maßgebenden
Bestimmungen dieses Gesetzes. .-
Wegen Verlustes der Staatsangehörigkeit der Standesherren s. Va. * .5
zu § 31 d. G. .
b) Es bleibt den Einzelstaaten anheimgegeben, Ausländern · b#Ein-
bürgerung zu verweigern, auch wenn sie den Voraussetzungen des 8Azendgen,
oder die Einbürgerung von noch weiteren, im § 8 nicht aufgeführten Bedin-
gungen abhängig zu machen. "
8 8.