Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

140  1875.

8.  2.
Im  Uebrigen  steht  die  centrale  Leitung  und  die  Oberaufsicht  in  Betreff  der
Ausführung  des  Neichsgesetzes  vom  6.  Febmar  1875  Unserem  Ministerium  (Juslizabtheilung)
  zu.

8.  3.

Die  Erattenen  der  „untern  Verwaltungsbehörde“  (§.  3  Abs.  1,  §.  7  Abs.  3,
§S.  11  Abs.  1  und  2.  S##.  14.  27,  60,  64,  66  Abs.  2  des  nesuaepro  werden
den  Justizämtern  als  Organen  der  Justiwenvaltung,  jedem  in  Bezug  auf  die
Standesämter  seines  Bezirkes,  übertragen.

8.  4.

Die  in  dem  Reichsgesetz  der  „höheren  Verwaltungsbehörde“  zugewiesenen
Functionen  werden  einerseils  von  Unserem  Ministerium  (Justizabtheilung),  andererseits
  von  den  Kreisgerichten,  von  den  letteren  in  Bezug  auf  die  Standesämter  ihrer
Bezirke,  wahrgenommen.

Dem  Ministerium  (Justizabtheilung)  steht  insbesondere  zur

1)  die  Bildung  der  Standesamtöbezirke  (§.  2  des  Reichögesetzes),

2)  die  Bestellung  der  Standesbeamten  und  deren  Stellvertreter  (§.  3  Abs.  2,
S.  4  Abs.  1,  §.  6  Abs.  1  des  Reichagesetzes),

3)  die  Ertheilung  der  Genehmigung  zu  der  durch  Gemeindebehörden  erfolgten
Bestellung  von  Standesbeamten  bezüglich  deren  Stellvertretem  und  zur  Uebertragung
  der  slandesamtlichen  Geschäste  Seitens  des  Gemeindevorstandes
an  andere  Gemeindebeamte  (F.  4  Abs.  1  und  2  des  Reichogesetzes).

4)  der  Widemuf  der  erfolgten  Bestellung  oder  Genehmigung  zur  Bestellung
(K.  5  des  Reichsgeseßes),

5)  die  endgültige  Entscheidung  über  Beschwerden  wegen  Festsetzung  der  den
Standesbeamten  zu  gewährenden  Entschädigung  (§.  7  Abs.  3  des  Neichsgesetzes).


Das  Ministerinm  ist  ermächtigt,  die  Ausübung  dieser  Functionen  im  Allgemeinen
  oder  im  einzelnen  Falle  den  Kreiogerichten  zu  übertragen.
Die  Aussicht  über  die  Amtsführung  der  Standesbeamten  in  höherer  Justanz.
(§.  11  Abs.  1  und  2  des  Reichsgesetzes)  wird  von  den  Kreisgerichten  als  millleren