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Koͤnig Friedrich der Große, der gewiß sein Recht
kannte, machte nie, kraft jener alten, der saͤchsischen
ganz gleichlautenden Urkunde, auf ein unbegrenztes
Recht Anspruch für alle seine, auch neuerworbenen Lande. Erbat
erst noch vor vierzig Jahren zu Wien um ein Privilegium
für seine neuerworbenen Provinzen. Er bat, weil er's nicht zu
haben glaubte, und gewiß hat Friedrich wohl gewußt, was
er hatte oder nicht hatte; gewißhat Friedrich niemals erbeten,
was er längst schon kundbar besaß. Er, der Rechts-Gelehrte
hatte so klug wie Minister, und Minister so scharfsinnig
als Rechtsgelehrte, er sollte erst zu Wien bittend gesucht
haben, was er längst schon kundbar besaß? Er erbat
nur die Ausdehnung des Privilegiums seiner Kurlande auf
seine übrigen zum Kurlande neuerworbenen Staaten, er bat
nicht, daß man es vorläufig auf alle etwa noch künftighin
zu erwerben den Landesstücke erstrecken möchte, er, der
viel zu bitten die Macht hatte, er erbat sich dieß Recht nicht,
das — schon altes Recht der Herzoge von Sachsen-Hildburghausen
und der Herzoge von Sachsen-Coburg seyn soll.
Es ist klar, im sächsischen Privilegium liegt nicht mehr,
als im kur-brandenburgischen; im kur-brandenburgischen ist
keine Sylbe minder als im sächsischen.“) Kur-Brandenburg
Ostfriesland. Doch selbst J. J. Moser wußte nicht, ob es ein
eingeschränktes oder uneingeschränktes Privilegium gewesen sey.
S. Moser von der Justiz-Verfassung I. Thl. S. 204, und sein
von ihm daselbst angeführtes Staats-Archiv 1751. II. Thl.
S. 72.
*) In beiden heißt es völlig gleich:
„Wir haben solche Gerechtigkeit des Nicht-Appellirens von ihren
Urtheilen, Dekreten, Erkenntnissen und Abschieden, inmaaßen
sie dieselbe hergebracht, bewilligt, erneuert, gestärkt, bekräftigt,
konfirmirt und befestigt. Wir bewilligen nuch hie-