Inhaltsverzeichnis : Spittler’s sämmtliche Werke. Elfter Band. (11)

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Koͤnig  Friedrich  der  Große,  der  gewiß  sein  Recht
kannte,  machte  nie,  kraft  jener  alten,  der  saͤchsischen
ganz  gleichlautenden  Urkunde,  auf  ein  unbegrenztes
Recht  Anspruch  für  alle  seine,  auch  neuerworbenen  Lande.  Erbat
  erst  noch  vor  vierzig  Jahren  zu  Wien  um  ein  Privilegium
für  seine  neuerworbenen  Provinzen.  Er  bat,  weil  er's  nicht  zu
haben  glaubte,  und  gewiß  hat  Friedrich  wohl  gewußt,  was
er  hatte  oder  nicht  hatte;  gewißhat  Friedrich  niemals  erbeten,
  was  er  längst  schon  kundbar  besaß.  Er,  der  Rechts-Gelehrte
  hatte  so  klug  wie  Minister,  und  Minister  so  scharfsinnig
  als  Rechtsgelehrte,  er  sollte  erst  zu  Wien  bittend  gesucht
  haben,  was  er  längst  schon  kundbar  besaß?  Er  erbat
nur  die  Ausdehnung  des  Privilegiums  seiner  Kurlande  auf
seine  übrigen  zum  Kurlande  neuerworbenen  Staaten,  er  bat
nicht,  daß  man  es  vorläufig  auf  alle  etwa  noch  künftighin
  zu  erwerben  den  Landesstücke  erstrecken  möchte,  er,  der
viel  zu  bitten  die  Macht  hatte,  er  erbat  sich  dieß  Recht  nicht,
das  —  schon  altes  Recht  der  Herzoge  von  Sachsen-Hildburghausen
  und  der  Herzoge  von  Sachsen-Coburg  seyn  soll.

Es  ist  klar,  im  sächsischen  Privilegium  liegt  nicht  mehr,
als  im  kur-brandenburgischen;  im  kur-brandenburgischen  ist
keine  Sylbe  minder  als  im  sächsischen.“)  Kur-Brandenburg

Ostfriesland.  Doch  selbst  J.  J.  Moser  wußte  nicht,  ob  es  ein
eingeschränktes  oder  uneingeschränktes  Privilegium  gewesen  sey.
S.  Moser  von  der  Justiz-Verfassung  I.  Thl.  S.  204,  und  sein
von  ihm  daselbst  angeführtes  Staats-Archiv  1751.  II.  Thl.
S.  72.
*)  In  beiden  heißt  es  völlig  gleich:

„Wir  haben  solche  Gerechtigkeit  des  Nicht-Appellirens  von  ihren
  Urtheilen,  Dekreten,  Erkenntnissen  und  Abschieden,  inmaaßen
  sie  dieselbe  hergebracht,  bewilligt,  erneuert,  gestärkt,  bekräftigt,
  konfirmirt  und  befestigt.  Wir  bewilligen  nuch  hie-