206 Bayerisches Gesinderecht.
Die von der Dienstherrschaft zu leistende Vergütung braucht nicht
nothwendig Geldzahlung zu sein. In Ermangelung einer Fixirung der
Vergütung wird für den Fall des Bestehens einer Taxe (die in Bayern
für Dienstboten erst erlassen werden müßte!) die taxmäßige Vergütung, in
Ermangelung einer solchen Taxe die übliche Vergütung als vereinbart angesehen
(§ 612 Abs. 2 BGB.). Ergeben sich hierüber Streitigkeiten, z. B.
es läßt sich eine „übliche Vergütung“ nicht feststellen, so hat im Zweifel
der Dienstbote das Recht, die Vergütung zu bestimmen (§ 316 BG#.).
Gegen Zuvielforderungen schützt das Ermessen des Richters (§8 157,
242 BG#.).
Der Dienstbote hat vorzuleisten (§ 614 BGB., Art. 20 AG.) und
zwar an dem vereinbarten Orte oder wenn dieser nicht vertraglich festgelegt
ist, an dem von der Dienstherrschaft bestimmten Orte (vergl. § 269
BGB. nach den Worten „aus den Umständen, insbesondere aus der Natur
des Schuldverhältnisses“, Art. 19 Satz 1, aber auch Art. 28 Abs. 1 bayr. AG.).
Die Zahlung der Vergütung ist stets Nachleistung (8614 BG.).
Besteht die Vergütung in Geld oder hat sie sich durch Verzug in eine
Geldleistung umgewandelt), z. B. Kostgewährung (vgl. §§ 293, 613 Satz 2,
§§ 251, 296, 615 BGB.), so hat die Herrschaft den Lohn im Zweifel auf
ihre Gefahr und Kosten dem Dienstboten an dessen Wohnsitz zu übermitteln,
denn die Lohnschuld ist als Geldschuld keine Hol= sondern (im
Zweifel!) eine Bringschuld (6 270 BGB.).
Der Gesindevertrag begründet persönliche Verpflichtungen beider
Theile. Daher sind Dienste von dem Dienstverpflichteten, dem Dienstboten,
in Person zu leisten. Es kann nicht einseitig ein Ersatzmann gestellt
werden. Es giebt auch keine Afterverdingung. Andererseits kann
auch die dienstberechtigte Partei, die Dienstherrschaft, ihren Anspruch auf
die Leistung der Dienste nicht an dritte Personen abtreten (8 613, Gegensatz:
8 267 BGB.). Veräußert beispielsweise eine Dienstherrschaft von
landwirthschaftlichen Dienstboten ihr Anwesen, so tritt der Anwesenskäufer
nicht in die Rechte der Dienstherrschaft aus dem Dienstvertrage ein. Doch
sind für solche und ähnliche Fälle gesetzliche Erleichterungen der Vertragsauflösung
geschaffen (Art. 27, 28 A#G.).
Der Vertrag bindet entweder für einen bestimmten Zeitabschnitt oder
auf vorläufig unbestimmte Zeit (5614 Satz 2, § 617 „dauernd“, 88 620,
621, 624, 625 BGB.; Art. 20, 22, 24 Ziff. 3 u. 10, Art. 25 Ziff. 1;
Art. 30 Satz 2 A.).
V. Vertragsabschluß.
Der Gesindevertrag steht ausnahmslos unter dem Prinzipe der Formfreiheit.
Er ist überdies reiner Konsensualkontrakt. Es genügt also ein
formloses Uebereinkommen, mag die Willensübereinstimmung beider Theile