Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

358  Nr.  52.  1917.

keit  des  Sitzes  der  betreffenden  Unterneh  mungen  zuständig,  im  Gebiet  der  Ritterschaft
  der  auf  Grund  der  Verordnung  vom  6.  August  1914  (Rbl.  Nr.  57)  bestellte
  Kommissar.

Für  die  Anordnung  der  Verwaltung  eines  Unternehmens  gemäß  §  5  der
Bundesratsverordnung  ist  die  Großherzogliche  Gewerbekommission  zu  Schwerin
zuständig.

Die  Aufsicht  über  die  Verwaltung  (§  6  Abs.  3)  führen  die  oben
—  Absatz  1  —  genannten  Behörden.

Zuständige  Behörde  im  Sinne  des  §  7  ist  das  unterzeichnete  Ministerium.

5  6.
Landeszentralbehörde  im  Sinne  der  Verordnung  ist  das  unterzeichnete
Ministerium.
Schwerin,  den  5.  März  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.