358 Nr. 52. 1917.
keit des Sitzes der betreffenden Unterneh mungen zuständig, im Gebiet der Ritterschaft
der auf Grund der Verordnung vom 6. August 1914 (Rbl. Nr. 57) bestellte
Kommissar.
Für die Anordnung der Verwaltung eines Unternehmens gemäß § 5 der
Bundesratsverordnung ist die Großherzogliche Gewerbekommission zu Schwerin
zuständig.
Die Aufsicht über die Verwaltung (§ 6 Abs. 3) führen die oben
— Absatz 1 — genannten Behörden.
Zuständige Behörde im Sinne des § 7 ist das unterzeichnete Ministerium.
5 6.
Landeszentralbehörde im Sinne der Verordnung ist das unterzeichnete
Ministerium.
Schwerin, den 5. März 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.