Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                                       — 125 — 
                                                          §. 1. 
Die nachstehenden Vorschriften finden Anwendung auf alle Schiffe, Fahrzeuge und Boote, welche 
auf See oder auf den mit der See im Zusammenhange stehenden, von Seeschiffen befahrenen, Gewässern 
verkehren. 
                                                           §. 2 
Nothsignale im Sinne dieser Vorschriften sind Signale, durch welche angedeutet wird, daß die 
signalisirenden Schiffe in Noth oder Gefahr sind. 
Als Nothsignale gelten: 
a) bei Tage . 
1. Kanonenschüsse, welche in Zwischenräumen von ungefähr einer Minute Dauer abgefeuert 
werden; oder 
2. das Signal „NC“ des „Internationalen Signalbuchs“; oder 
3. das Fernsignal, bestehend aus einer viereckigen Flagge, über oder unter welcher ein Ball 
oder etwas, was einem Ball ähnlich sieht, aufgeheißt ist. 
b) bei Nacht 
1. Kanonenschüsse, welche in Zwischenräumen von ungefähr einer Minute Dauer abgefeuert 
werden; oder 
2. Flammen von brennenden Theer= oder Oeltonnen ect.; oder 
3. Raketen oder Leuchtkugeln von beliebiger Art und Farbe, welche einzeln in Zwischenräumen 
von kurzer Dauer abgefeuert werden. 
                                                                      §. 3. 
Die Nothsignale (§. 2) dũrfen auf den Schiffen nur dann angewendet werden, wenn sie in Noth 
ober Gefahr sind.
                                                                      §.  4 
Lootsensignale  im Sinne dieser Vorschriften sind Signale, durch welche angedeutet wird, daß auf 
den Signalisirenden Schiffen Lootsen verlangt werden. 
Als Lootsensignale gelten: 
a) bei Tage «- 
l.die am Vormast geheißte, mit einem weißen Streifen von 1/3-derFlaggenbreite umgebene 
Reichsflagge (Lootsenflagge); oder 
2. das Signal „PT" des „Internationalen Signalbuches“; 
b) bei Nacht 
1. Blaufeuer, welche alle fünfzehn Minuten abgebrannt werden; oder 
2. ein unmittelbar über der Verschanzung in Zwischenräumen von kurzer Dauer gezeigtes helles 
weißes Licht, welches jedesmal ungefähr eine Minute lang sichtbar ist. 
                                                                    §. 5. 
Die Lootsensignale (§. 4) dürfen auf den Schiffen nur dann zur Anwendung gelangen, wenn auf 
ihnen Lootsen verlangt werden. Auch dürfen auf den Schiffen andere, als die im §. 4 bezeichneten Signale 
als Lootsensignale nicht benutzt werden. 
          Berlin, den 31. Jannar 1875. 
                             Das Reichskanzler-Amt. 
                                         Eck. 
                                        Venezuela. 
Einrichtung eines Schleppdampferdienstes auf der Barre von Maracaibo. 
Durch Dekret der Regierung von Venezuela vom 14. Dezember 1874 ist der Firma Fabiani & Co. zu 
Maracaibo das Privilegium des Schleppdienstes auf der dortigen Barre für 10 Jahre von 1875 an erhheilt
	        
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