Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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und ein Gebührentarif für diesen Dienst festgesezt worden. Die Gebühren werden nur von ausgehenden 
Schiffen erhoben. 
Die auf die Gebührenerhebung bezüglichen Artikel 8 bis 11 des Dekrets lauten in deutscher Ueber- 
setzung, wie folgt: « « · 
Art. 8. Die Schleppdampfer-Gesellschaft darf als Vergütung für die Dienste, welche sie leistet, bei 
Erhebung ihrer Gebühren die folgenden Grenzen nicht überschreiten: 
50 Cents Venezolanos an Boyengeld, welches diejenigen Schiffe zahlen, die von dem Schlepp- 
dampfer keinen Gebrauch machen und nach dem Auslande gehen; ausgenommen von dieser 
Zahlung sind die Schiffe der großen Fahrt, die nach den europäischen Häfen und den 
Vereinigten Staaten von Amerika gehen; 
80 Cents Venezolanos pro Tonne, welche das Schiff enthält; 
6 Cents Venezolanos für jede 50 Kilogramm Kaffee, Chinarinde, Rinderhäute, Baumwolle und 
Cacao, und 
1 Centimo Venezolano für jede 50 Kilogramm Dividivi, Farb= oder Bauholz, Ziegenhäute, 
Rinderhörner und sämmtliche anderen Landesprodukte, die sich an Bord des Schiffes be- 
finden und die nicht zu seiner Ausrüstung gehören, wie sich dies aus der Ausfertigung des 
Zollamts ergiebt. 
Art. 9. Mit Ausnahme des Boyengeldes sind die übrigen vorher aufgezählten Abgaben nur für 
diejenigen Schiffe obligatorisch, welche vom Schleppdampfer Gebrauch machen. 
Art. 10. Die Bezahlung für das Schleppen wird nur von den von der Barre von Maracaibo 
ausgehenden Schiffen erhoben, in keinem Falle von den einlaufenden, selbst wenn der Dienst ausge- 
führt wird. 
Art. 11. Das Schleppen ist in allen Fällen gratis zu gewähren den nationalen Kriegsschiffen und 
denen befreundeter Mächte, den Schiffen, welche sich für bestimmte oder unbestimmte Zeit im Dienste der 
Nation befinden und denjenigen Schiffen, welche in die Barre von Maracaibo ein= und ausgehen und nach 
dem Gesetze unter der Nationalflagge den Küstenhandel (Cabotaje) treiben. 
  
Die vom Reichskanzler-Amte als Anhang zum internationalen Signalbuche herausgegebene „Amtliche Liste 
der Schiffe der deutschen Kriegs= und Handels-Marine mit ihren Unterscheidungs-Signalen für 1875“ ist 
soeben erschienen. 
                                           6. Konsulat= Wesen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reiche 
den Lloydsagenten Sidney T. Taudevin auf Gunernsey und 
den Kaufmann James F. Fowlie zu Barrow in Turneß 
zu Vize-Konsuln des Deutschen Reichs 
zu ernennen geruht. 
Dem Kaiserlichen Konsul Bismarck in Tientsin ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 
1870 die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen 
vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von Reichsangehörigen zu beurkunden. 
  
Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
	        
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