Central-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reich-Kanzler. Amt.
*.
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang Zwei Thaler.
Berlin, Freitag, den 12. März 1875. Nr. 11.
Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Instruktion 4. -Handels und Gewerbe-Wesen: Bekanntmachung, betreffend
für den Rechnungshof des Deutschen Reichs vom 5. März die Prüfung der Apotheker vom 5. März 1875
1875; Verweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet 5. Zoll= und Steuer-Wesen: Bundesrathsbeschluß betr. die 106
Seite Steuerrückvergütung für ausgeführten
2. Finanz-Wesen: Nachweisung der Einnahmen an Zöllen * 6. Marine und Schiffahrt: Uebersicht über die Zahl der Im
gemeinschaftlichen Steuern, sowie anderer Einnahmen im Jahre 1874 von den Schiffsvermessungs : Revisions. und Meß-
Deutschen, Reiche für die Zeit vom 1. Januar bis zum Schiffsvermessungs-Behörden — ausgefertigten Schiffs-Meß-
Schlusse des Monats Dezember 1874 briefe; Beginn einer Seesteuermanns- Prüfung; Quaratantaine
3. Münz-Wesen. Uebersicht über die Ausprägung von Reichs- ............... 172.
münzen................166 7. —Konsulat- Wesen Ernennunng 176.
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
Instruktion
für den
Rechnungshof des Deutschen Reichs.
I. Organisation und Geschäftsgang im Allgemeinen.
§. 1.
Die Geschäfte des Kollegiums des Rechnungshofs werden unter der obersten Leitung des Präsidenten
und unter Aufsicht des Direktors in verschiedenen Revisionsbüreaus bearbeitet. In jedem dieser Büreaus
wird unter Leitung eines Raths des Kollegiums (des Departementsraths) die erforderliche Zahl von Revisions-
beamten beschäftigt.
§. 2.
Für die auf den persönlichen Wirkungskreis des Präsidenten bezüglichen Büreaugeschäfte, für die
Registratur, Bibliothek, Journalführung und Kanzlei sind besondere Büreau= und Kanzleibeamte, desgleichen
für den auf die Hausordnung bezüglichen Dienst die erforderlichen Unterbeamten bestellt.
§. 3.
Sämmtliche Geschäfte sind durch allgemeine Feststellungen auf die Beamten möglichst gleichmäßig und
dergestalt zu vertheilen, daß jedem dauernd ein bestimmter Geschäftskreis überwiesen wird.
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