Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                       — 167 — 
                                4. Handels. und Gewerbe-Wesen. 
  
                                          Bekanntmachung, 
                    betreffend die Prüfung der Avpotheker. 
Auf Grund der Bestimmungen im 8. 29 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath beschlossen, wie folgt: 
                    I. Zentralbehörden, welche Approbationen ertheilen. 
                                             §. 1. 
Zur Ertheilung der Approbation als Apotheker für das Reichsgebiet sind befugt: 
1. Die Zentralbehörden derjenigen Bundesstaaten, welche eine oder mehrere Landes-Universitäten 
haben, mithin zur Zeit die zuständigen Ministerien des Königreichs Preußen, des König- 
reichs Bayern, des Königreichs Sachsen, des Königreichs Württemberg, des Großherzogthums 
Baden, des Großherzogthums Hessen, des Großherzogthums Mecklenburg-Schwerin und in 
Gemeinschaft die Ministerien des Großherzogthums Sachsen-Weimar und der sächsischen 
Herzogthümer; - 
2. dagl zuständige Herzoglich braunschweigische Ministerium und der Oberpräsident von Elsaß- 
Lothringen. " 
Die Approbation wird nach dem beigefügten Formular ausgestellt. 
 
II. Vorschriften über den Nachweis der Befähigung der Apotheker. 
                                             §. 2. 
Der selbständige Betrieb einer Apotheke im Gebiete des Deutschen Reichs erfordert — unbeschader 
der Bestimmung im letzten Satze des §. 29 der Gewerbeordnung — eine Approbation seitens einer det 
vorstehend genannten Behörden. Dieselbe darf nur denjenigen Kandidaten ertheilt werden, welche die phar- 
mazeutische Prüfung vollständig bestanden haben. 
                                              §. 3. 
Die pharmazeutische Prüfung kann vor jeder pharmazeutischen Prüfungs-Kommission, welche bei einer 
deutschen Universität, dem Collegium Carolinum in Braunschweig und bei den polgytechnischen Schulen in 
Stuttgart und Karlsruhe eingerichtet ist, abgelegt werden. Die Prüfungs-Kommissionen, welche aus einem 
Lehrer der Chemie, einem Lehrer der Physik, einem Lehrer der Botanik und zwei Apothekern bestehen sollen, 
werden alljährlich von der zuständigen Behörde (vergl. §. 1) berusen. An Stelle eines der Apotheker kann 
ein Lehrer der Pharmazie berufen werden. 
Die zuständige Behörde ernennt den Vorsitzenden der Kommission. Derselbe kann aus der Zahl der 
Mitglieder der Kommission gewählt werden. « 
Es finden in jedem Jahre zwei Prüfungen, die eine im Sommer-, die andere im Winterhalbjahr statt. 
                                                 §. 4. 
Die Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind bei der der Prüfungs-Kommission zunächst vorgesetzten 
Behörde zu stellen. » . 
Die Meldung zur Prüfung im Sommerhalbjahr muß spätestens im April, die Meldung zur Prüfung 
im Winterhalbjahr spätestens im November unter Beifügung der erforderlichen Zeugnisse eingehen. Wer sich 
später meldet, wird zur Prüfung im folgenden Halbjahr verwiesen. Der Meldung ist ein kurzer Lebenslauf 
beizufügen. 
Die Zulassung zur Prüfung ist bedingt durch den Nachweis 
1. der erforderlichen wissenschaftlichen Vorbildung. Der Nachweis ist zu führen durch das von 
einer als berechtigt anerkannten Schule, auß welcher das Latein obligatorischer Lehrgegen- 
24* 
*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.