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Veröffentlicht in Gemäßheit der Bestimmung im Art. II. §. 4 des Gesetzes, betreffend die Ausgabe
von Banknoten, vom 21. Dezember 1874 (Reichs-Gesetzblatt Seite 193).
Berlin, den 14. März 1875.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Eck.
Bemerkungen.
*) Zu 1.: Außer den als im Bestande befindlich aufgeführten Noten sind ferner vorhanden an werthlos gemachten und zur
Benichtung zurückgelegten Noten und zwar in Abschnitten:
10 Thlr.
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m 3,,00 #
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à 100 „ = 2,932,000 „
500. 2·3000 „
zusammen 9,385,000 Thlr.
Bereits venichtet sind: 2,570.00 Thlr. d Js. Abschnitten à 10 Thlr.
*#) Zu 3.: Die Angabe datirt vom 27. Februar d.Js.
*%) Zu 5.: .Wie 3
*“) Zu 8.: Wie 4 3.
*#) Zu 13.: Wie zu 3
*“) Zu 17.: Wle zu 3
*) Zu 18.: Wie zu 3.
V# ee) Zu 19.: Ein Bestand ist nicht deklarirt
Zu 20.: Außer den als im Bestande befindlich aufgeführten Noten sind ferner vorhanden an beschädigten, zur Vernichtung
zurückgelegten Noten, und zwar- in Abschnit
Thlr. — 1½ 780 Thlr.
à „ «
6100»= 140000 »
zusammen 76 ## „
“) Zu 22.: Wie zu 19.
*") 30.: Wie zu 3.
„ Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 20. Februar d. Js. in Betreff der Entrichtung der Brausteuer
im Wege der Vermahlungesteuer, beschlossen, daß diejenigen Brauer, welche die Brausteuer im Wege der Ver-
mahlungssteuer entrichten wollen, von den Direktiobehörden verpflichtet werden dürfen:
statt kaufmännischer Bücher im Sinne des §. 1 Nummer 2 der Grundsätze für die Zulassung
der Brauer zur Entrichtung der Brausteuer im Wege der Vermahlungssteuer, ein Kontobuch
nach dem anliegenden Mußer zu führen,
2. anstatt der nach §. 5 der Grundsätze cit. fakultatio zugelassenen mündlichen oder schriftlichen
Deklaration ausschließlich eine schriftliche Deklaration abzugeben.
In dem Fall zu 2 bleibt es der Direktivbehörde vorbehalten, das Muster für die abzugebende schrift-
liche Deklaration vorzuschreiben, und kann ein solches Formular nicht allein mit dem Mühlenregister (§. 9
der Grundsätze) in Verbindung gesetzt, sondern demselben auch eine solche Einrichtung gegeben werden, daß
es den Mahlerlaubnißschein (§. 5. I. c.) mitumfaßt.
Konto-Buch
der
Bierbrauerei des
über
Zu= und Abgang an Braustoffen und des daraus gezogenen Bieres, sowie den Preis
des letzteren.