Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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II. Für Benutzung der Kielbänke in Neufahrwasser und in den Binnengewässern: 
von jedem Kubikmeter des Netto-Raumgehaltes für die Dauer von 3 Monaten. 3 Pf. 
für jeden weiteren angefangenen Monat 1 Pf. 
III. An Krahngeld für das mit oder ohne Winde zu bewerkstelligende Ausheben eder Einsetzen 
1. eines Mastes 
a) von Schiffen von mehr als 800 Kubikmeter .. . . . 24 Mark 
b - - -600 bis inkl. 800 Kubikmeter . 20 
c) - - - 400 : 600 - .. . . . 15 
d) = - - - = 200 : 400 - . . . . . 10 = 
e) - - - - 120 : 200 
f) - - 120 Kubikineter und weniger zuhel .....-1- 
g) Stromfahrzeugen .... .....:; 
2. eines nicht am Maste befestigten Mastkorbes 3 
IV. An Lootsengebühren 
         1. der Seelooseen:: nichts. 
         2. der Binnenlootsen: 
A. von Schiffen, welche zwischen der Legan und Danzig anlegen: 
a) bei einem Tiefgange bis zu 2 Meter . ... 4 Mark 50 Pf. 
b) - - - 2, 20 - . 7 - 50 
c) —- - - -- 2,50 - .......9-—-- 
d)- - - = 2,80 = 110 50 = 
e) * 3,10 * 12 - —- 
f) von Schiffen, welche mehr als 3,10 Meter tief gehen, außer 
dem Satze. unter e. für je 0,30 Meter ihres Tiefganges über 
3,10 Mete 1.=     50 = 
B. von Schiffen, welche nur bis zur Legan gebracht werden, die Hälfte der vorstehenden 
Sätze; 
C. für das Verholen von Schiffen 
a) von Danzig bis zum Steuerbaum bei Strohdeich. 1 Mark 50 Pf. 
b) durch den Steuerbaum bis in Strohdeich hinein, oder umgekehrt 
von dort bis zur Stadt hinein 2 — 
e) aus der Stadt nach dem Holm oder von dort nach der Stadt 3 — 
d) von Strohdeich nach dem Holm oder umgekehrt . 3-—- 
e) im Hafenkanale 1 50 
1) zwischen oberhalb des Hafenkanals und dem kleinen Ballasttruge  
  1 50- 
g) zwischen dem kleinen Ballastkruge und Legan 1 50 = 
h) wischen dem Hafenkanale einschließlich und dem kleinen Ballasttruge 
2 — 
i) zwischen- oberhalb des Hafenkanals und oberhalb des kleinen 
Ballastkruges 2 — 
k) zwischen dem Hafenkanale einschließlich und oberhalb des kleinen 
Ballastkruges 3. — 
Bemerkung zu 2. Diese Sätze gelten für den Zeitraum von 24 Stunden. Muß ein Lootse 
ohne seine Schuld länger als 24 Stunden auf dem Schiffe verweilen und erreicht oder über- 
steigt dieser längere Aufenthalt den Zeitraum vou 24 Stunden, so ist die Gebühr für jede 
solgenden 24 Stunden ebenfalls nach den obigen Sätzen zu zahlen; erreicht der längere 
Aufenthalt einen Zeitraum von 24 Stunden nicht, so wird die Schiffahrts-Polizeibehörde 
den Betrag der dem Lootsen zu gewährenden Entschädigung besonders bestimmen.