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II. Für Benutzung der Kielbänke in Neufahrwasser und in den Binnengewässern:
von jedem Kubikmeter des Netto-Raumgehaltes für die Dauer von 3 Monaten. 3 Pf.
für jeden weiteren angefangenen Monat 1 Pf.
III. An Krahngeld für das mit oder ohne Winde zu bewerkstelligende Ausheben eder Einsetzen
1. eines Mastes
a) von Schiffen von mehr als 800 Kubikmeter .. . . . 24 Mark
b - - -600 bis inkl. 800 Kubikmeter . 20
c) - - - 400 : 600 - .. . . . 15
d) = - - - = 200 : 400 - . . . . . 10 =
e) - - - - 120 : 200
f) - - 120 Kubikineter und weniger zuhel .....-1-
g) Stromfahrzeugen .... .....:;
2. eines nicht am Maste befestigten Mastkorbes 3
IV. An Lootsengebühren
1. der Seelooseen:: nichts.
2. der Binnenlootsen:
A. von Schiffen, welche zwischen der Legan und Danzig anlegen:
a) bei einem Tiefgange bis zu 2 Meter . ... 4 Mark 50 Pf.
b) - - - 2, 20 - . 7 - 50
c) —- - - -- 2,50 - .......9-—--
d)- - - = 2,80 = 110 50 =
e) * 3,10 * 12 - —-
f) von Schiffen, welche mehr als 3,10 Meter tief gehen, außer
dem Satze. unter e. für je 0,30 Meter ihres Tiefganges über
3,10 Mete 1.= 50 =
B. von Schiffen, welche nur bis zur Legan gebracht werden, die Hälfte der vorstehenden
Sätze;
C. für das Verholen von Schiffen
a) von Danzig bis zum Steuerbaum bei Strohdeich. 1 Mark 50 Pf.
b) durch den Steuerbaum bis in Strohdeich hinein, oder umgekehrt
von dort bis zur Stadt hinein 2 —
e) aus der Stadt nach dem Holm oder von dort nach der Stadt 3 —
d) von Strohdeich nach dem Holm oder umgekehrt . 3-—-
e) im Hafenkanale 1 50
1) zwischen oberhalb des Hafenkanals und dem kleinen Ballasttruge
1 50-
g) zwischen dem kleinen Ballastkruge und Legan 1 50 =
h) wischen dem Hafenkanale einschließlich und dem kleinen Ballasttruge
2 —
i) zwischen- oberhalb des Hafenkanals und oberhalb des kleinen
Ballastkruges 2 —
k) zwischen dem Hafenkanale einschließlich und oberhalb des kleinen
Ballastkruges 3. —
Bemerkung zu 2. Diese Sätze gelten für den Zeitraum von 24 Stunden. Muß ein Lootse
ohne seine Schuld länger als 24 Stunden auf dem Schiffe verweilen und erreicht oder über-
steigt dieser längere Aufenthalt den Zeitraum vou 24 Stunden, so ist die Gebühr für jede
solgenden 24 Stunden ebenfalls nach den obigen Sätzen zu zahlen; erreicht der längere
Aufenthalt einen Zeitraum von 24 Stunden nicht, so wird die Schiffahrts-Polizeibehörde
den Betrag der dem Lootsen zu gewährenden Entschädigung besonders bestimmen.