Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                     — 246 — 
                              Zusätzliche Bestimmungen. 
1. Bei Umrechnung der Tragfähigkeit oder des Ladungsgewichtes auf Raumgehalt werden zehn Zentner 
gleich einem Kubikmeter Netto-Raumgehalt gerechnet; 
2. die im Vorstehenden festgesetzten Abgaben sind für biejenigen Schiffe zu entrichten, welche in den 
Binnenhafen oder den in die Miele einmündenden Hafengriel einlaufen. 
Berlin, den 30. Dezember 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
                                           Tarif, 
nach welchem das Hafengeld zu Glückstadt an der Elbe, im                Kreise Steinburg, Regierungs- 
                          bezirks Schleswig, zu erheben ist. 
                                 Vom 30. Dezember 1874. 
An Hafengeld wird entrichtet- 
I. Von Fahrzeugen: 
1. Von 12 Kubikmeter oder weniger Netto- Raungehalt, wenn sie beladen sind. 
beim Eingange ... ..10 Pf. 
beim Ausgange 10 = 
für jedes Fahrzeug; 
Anmerkung. Fahrzeuge der vorstehend bezeichneten Art bleiben von der Abgabe 
befreit, wenn sie beballastet oder leer sind. 
2. Von mehr als 12 Kubikmeter bis zu einschließlich 170 Kubikmeter Netto-Raumgehalt: 
a) wenn sie beladen sind: 
beim Eingange « 
beim Ausgange 
b) wenn sie Ballast führen oder leer * 
beim Eingange 
beim Ausgange 
für jedes Kubikmeter des Netto- Raumgehalts; 
3. Von mehr als 170 Kubikmeter Netto-= Raumgehalt: 
a) wenn sie beladen sind: 
beim Eingange 
beim Ausgange 
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind 
beim Eingange . 50 Pf. 
beim Ausgange 5 - 
für jedes Kubikmeter des Netto- Raumgehalts; 
II. Von Holzflößen und zwar: 
1. von eichenem Bau= und Nutzholz .......30 Pf. 
2. von anderem Holze ............ 15 - 
für jedes Kubikmeter. 
                                      Ausnahmen. 
1. Fahrzeuge von mehr als 170 Kubikmeter Netto-Raumgehalt, wenn sie eine Fahrt zwischen Häfen 
des deutschen Reichsgebiets ohne Berührung fremder Häfen machen, entrichten nur die Hälfte der 
nach I. 3. a. und b. zu berechnenden Abgabe.
	        
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