Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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V. Bei Reisetaschen, Koffern und Kisten, welche mit Schlössern versehen sind, sowie bei gut bereiften 
und fest verspundeten Fässern, auch fest vernagelten Kisten, bedarf es ebenfalls keines weiteren Verschlusses durch 
Siegel oder Bleie. 
 VI. Desgleichen können gut umhüllte Maschinentheile, größere Waffen und Instrumente, Kartenkasten, 
einzelne Stücke Wildpret, z. B. Hasen, Rehe ect., ohne Siegel- oder Bleiverschluß angenommen werden. 
                                                  §. 10. 
                      Besondere Anforderungen bezüglich der Werthsendungen. 
I. Briefe mit Werthangabe (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapieren u. s. w.) müssen mit einem 
haltbaren Umschlage versehen, und mit mehreren, durch dasselbe Petschaft in gutem Lack hergestellten Siegel- 
abdrücken dergestalt verschlossen sein, daß eine Verletzung des Inhalts ohne äußerlich wahrnehmbare Beschädi- 
gung des Umschlags oder des Siegelverschlusses nicht möglich ist. 
II. Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen' in Papier oder dergleichen eingeschlagen 
und innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß eine Veränderung ihrer Lage während der Beförderung nicht 
stattfinden kann. 
Ill Schwerere Geldsendungen find in Packete, Beutel, Kisten oder Fässer fest zu verpacken. 
IV Sendungen bis zum Gewichte von 2 Kilogramm dürfen, sofern der Werth bei Papiergeld nicht 
10,000 Mark und bei baarem Gelde nicht 1,000 Mark übersteigt, in Packeten von starkem, mehrfach umge- 
schlagenem und gut verschnürtem Papier Eingelieert werden. 
V Bei schwererem Gewichte und bei größeren Summen muß die äußere Verpackung in haltbarem 
Leinen: Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut umschnürt und vernäht, sowie die Naht hinlänglich oft 
versiegelt sein. 
--- VI Geldbeutel und Säcke, welche nicht in Fässern u. s. w. versandt werden, können in dem Falle aus 
einfacher starker Leinwand bestehen, wenn das Geld darin gehörig eingerollt oder zu Päckchen vereinigt ent- 
halten ist. Andernfalls müssen die Beutel aus wenigstens doppelter Leinwand hergestellt sein. Die Naht 
darf nicht auswendig und der Kropf nicht zu kurz sein. Da, wo der Knoten geschürzt ist, und außerdem 
über beiden Schnur-Enden muß das Siegel deutlich aufgedrückt sein. Die Schnur, welche den Kropf umgiebt, 
muß durch den Kropf selbst hindurch gezogen werden. Dergleichen Sendungen sollen nicht über 25 Kilogramm 
schwer sein. 
VII Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertigt, gut gefügt und fest vernagelt sein, oder gute 
Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden Deckeln versehen, die Eisenbeschläge müssen fest und der- 
gestalt eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern können. Ueber 25 Kilogramm schwere 
Kisten müssen gut bereift und mit Handhaben versehen sein. 
VIIl Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an beiden Böden dergestalt 
verschnürt, und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Verletzung der Umschnürung oder des Siegels 
nicht möglich ist. « 
IX Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt gerollt sein. Gelder in 
Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder Packeten verpackt sein. 
                                              §. 11. 
           Von der Postbeförderung ausgeschlossene Gegenstände. 
I Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden: Gegenstände, deren Beförderung 
mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang, Druck oder sonst leicht entzundliche 
Sachen, sowie ätzende Flüssigkeiten. 
II. Die Postanstalten sind befugt, in Fällen des Verdachts, daß die Sendungen Gegenstände der obigen 
Art enthalten, vom Aufgeber die Angabe des Inhalts zu verlangen und, falls dieselbe verweigert wird, die 
Aunahme der Sendung abzulehnen. 
III Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Angabe oder mit Verschweigung des Inhalts 
aufgeben, haben — vorbehaltlich der Bestrafung nach den betreffenden Gesetzen — für jeden entstehenden 
Schaden zu haften. 
IV Die Postanstalten können die Annahme und Beförderung von Postsendungen ablehnen, sofern nach 
Mabgabe der vorhandenen Postverbindungen und Postbeförderungemittel die Zuführung derselben an den Be- 
stimmungsort nicht möglich  ist.                                                                         2
	        
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