Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

348  XII.  IX.

richtungen  für  die  Sicherheit  des  Betriebs,  Signal-  und  Stellwerksanlagen,  Signalordunng,
Eisenbahnbau=  und  Betriebsordnung  und  allgemeine  Kenntnis  der  Fahrdienstvorschriften).

E.  Maschinenkunde  —  allgemeine  Kenntnis  des  Baues  und  der  Leistungsfähigkeit
der  Kraftmaschinen,  insbesondere  der  Lokomotiven,  der  Baumaschinen,  der  Maschinen  zur
Hebung  und  Förderung  von  Lasten,  der  Anordnungen  der  elektrischen  Einrichtungen,  insbesondere
  solcher  für  den  Bahnbetrieb  sowie  der  Eisenbahnwagen  und  sonstigen  Betriebsmittel.

F.  Bürgerliches  und  Verwaltungsrecht.  Verwaltung  —  das  Ingenieurwesen
  berührende  gesetzliche  und  Verwaltungsvorschriften,  Verfassung  der  Reichs=  und  Landesbehörden,
  Wassergesetz,  Straßengesetz,  Ortsstraßengesetz  und  die  wichtigsten  zum  Schutz  und  zur
Fürsorge  der  Arbeiter  erlassenen  Gesetze,  Kostenanschläge  und  Verdingungswesen,  Einrichtung
des  Staatsvoranschlags,  staatliches  Kassen=  und  Rechnungswesen,  soweit  Beziehungen  zu  den
technischen  Behörden  bestehen.

10.

1.  Die  Prüfung  begiunt  mit  der  Bearbeitung  eines  größeren  Entwurfs  nach  gegebenem
Programm.  Der  Entwurf  mit  den  erforderlichen  theoretischen  Nachweisen  und  Begründungen
nach  der  technischen  und  wirtschaftlichen  Seite  ist  innerhalb  13  Wochen  in  einem  von  der
Prüfungskommission  angewiesenen  Raum  zu  bearbeiten.  Die  Benützung  der  Fachliteratur  ist
gestattet.

2.  Wird  die  Arbeit  nicht  rechtzeitig  abgeliefert  oder  von  der  Prüfungskommission  ungenügend
befunden,  so  wird  der  Praktikant  von  der  weiteren  —  schriftlichen  und  mündlichen  —  Prüfung
ausgeschlossen;  er  ist  damit  in  dieser  Staatsprüfung  nicht  bestanden.

3.  In  der  schriftlichen  Prüfung  haben  die  Praktikanten  aus  den  in  §  9  A  bis  Faufgezählten
  Wissensgebieten  einzelne  Aufgaben  zu  bearbeiten.  Diese  Prüsung  findet  unter
ständiger  Aufsicht  (Klausur)  statt;  ob  und  welche  Hilfsmittel  benützt  werden  dürfen,  wird  für
jede  Aufgabe  durch  die  Prüfungskommission  bestimmt.

4.  Die  mündliche  Prüfung  soll  ebenfalls  die  in  §  9  verzeichneten  Gegenstände  umsassen.

5.  Ein  Rücktritt  von  der  Prüfung,  wenn  er  erst  nach  Beginn  der  mündlichen  Prüfung
(Absatz  4)  stattfindet,  kommt  dem  Nichtbestehen  der  Staatsprüfung  gleich.

6.  Wer  wiederholt  nach  der  Einberufung  zur  Prüfung  von  dieser  zurückgetreten  ist,  ohne
daß  er  durch  Krankheit  oder  sonstige  unverschuldete  Umstände  verhindert  war,  soll  zu  einer
weiteren  Prüfung  nicht  mehr  zugelassen  werden.

#  11.

1.  Auf  den  begutachtenden  Bericht  der  Prüfungskommission  entscheidet  das  Ministerium
des  Innern  im  Einverständnis  mit  dem  Ministerium  der  Finanzen  über  das  Ergebnis  der
Prüfung.

2.  Die  Ingenieurpraktikanten,  welche  die  Prüfung  bestanden  haben,  werden  zu  Regierungsbaumeistern
  ernannt.  Sie  erhalten  hierüber  eine  Urkunde,  in  welcher,  soweit  die  Prüfung
„mit  Auszeichnung“  oder  „gut“  bestanden  wurde,  diese  Noten  einzutragen  sind.