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§. 2.
Ersatz-Behörden.
Die Ersatz-Behörden zerfallen in Ersatz-Behörden der Ministerial-Instanz, Ersatz-Behörden der dritten
Instanz, Ober-Ersatz-Kommissionen (zweite Instanz), Ersatz-Kommissionen (erste Instanz).
Sämmtliche Ersatz-Angelegenheiten in den Bezirken der unter preußischer Militär-Verwaltung stehenden
Armee-Korps leitet das Königlich preußische Kriegs-Ministerium im Verein mit den obersten Civil-=
Verwaltungs-Behörden der betreffenden Bundesstaaten als „Ministerial-Instanz“.
Als solche Behörden fungiren:
a) für Preußen, sowie für Waldeck und Pyrmont das Königlich preußische Ministerium des
Innern zu Berlin,
b) für Baden das Großherzoglich badische Ministerium des Innern zu Karlsruhe,
c) für Hessen das Großherzoglich hessische Ministerium des Innern zu Darmstadt,
d) für Mecklenburg= Schwerin das Großherzoglich mecklenburgische Staats-Ministerium zu
Schwerin
e) das Großherzogthum Sachsen das Großherzoglich sächsische Staats-Ministerium zu
Weimar,
f) für Mecklenburg-Strelitz das Großherzoglich mecklenburgische Staats-Ministerium zu Neu-
Strelitz
g) für Oldenburg das Großherzoglich oldenburgische Staats-Ministerium zu Oldenburg,
h) für Braunschweig das Herzoglich braunschweig-lüneburgische Staats-Ministerium zu Braun-
schweig, .
i) für Sachsen-Meiningen das Herzoglich sächsische Staats-Ministerium zu Meiningen,
k) für Sachsen-Altenburg das Herzoglich sächsische Staats-Ministerium zu Altenburg,
j) für Sachsen-Koburg-Gotha das Herzoglich sächsische Staats-Ministerium zu Gotha,
m) für Anhalt das Herzoglich anhaltische Staats-Ministerium zu Dessau,
n) für Schwarzburg-Rudolstadt das Fürstlich schwarzburgische Ministerium zu Rudolstadt,
o) für Schwarzburg-Sondershausen das Fürstlich schwarzburgische Ministerium zu Sondershausen,
p) für Reuß, ältere Linie, die Fürstlich reuß-plauische Landesregierung zu Greiz,
q) für Reuß, jüngere Linie, das Fürstlich reußische Ministerium zu Gera,
r) für Schaumburg-Lippe die Fürstlich schaumburg-lippesche Regierung zu Bückeburg,
s) für Lippe das Fürstlich lippesche Kabinets-Ministerium zu Detmold,
t) für Lübeck der Senat der freien und Hansestadt Lübeck,
u) für Bremen der Senat der freien Hansestadt Bremen,
v) für Hamburg der Senat der freien und Hansestadt Hamburg,
W) für Lauenburg das Königliche Ministerium für das Herzogthum Lauenburg zu Berlin,
X) für Elsaß-Lothringen der Reichskanzler zu Berlin.
In den Königreichen Bayern, Sachsen und Württemberg stehen die Ersatz-Angelegenheiten unter
der Leitung der betreffenden Kriegs-Ministerien in Gemeinschaft mit den Ministerien des Innern.
K. M. G. §. 30, 3.d.
Die Mitwirkung der Kaiserlichen Admiralität hinsichtlich der Leitung der Ersatz-Angelegenheiten
der Marine in der Ministerial-Instanz ergiebt sich aus dem Inhalt dieser Verordnung.
3. In den einzelnen Ersatz-Bezirken steht der kommandirende General des Armee-Korps in Gemeinschaft
mit dem Chef der Provinzial= oder Landes-Verwaltungs-Behörde, sofern nicht hierfür in einzeln en
Bundesstaaten besondere Behörden bestellt sind, den Ersatz-Angelegenheiten als „Ersatz-Behörde
dritter Instanz“ vor.
« K. R. M. G
.M. G. 8. 30, 3.c.
Im Großherzogthum Hessen tritt an Stelle des kommandirenden Generals der Kommandeur
der Großherzoglich hessischen (25.) Division.
In der dritten Instanz fungiren nachstehende Civil-Behörden:
a) für Preußen, sowie für Waldeck und Pyrmont die betreffenden Königlich preußischen Ober-
präsidenten,
b) für Baden ein Spezial-Beauftragter des Großherzoglich badischen Ministeriums des Innern
zu Karlsruhe,