Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                       — 537 — 
e) für Hessen ein Spezial-Beauftragter des Großherzoglich hessischen Ministeriums des Innern 
zu Darmstadt, 
d) für Mecklenburg-Schwerin das Großherzoglich mecklenburgische Ministerium des Innern zu 
Schwerin, 
e) für das Großherzogthum Sachsen das Großherzoglich sächsische Ministerial Departement des 
Innern Weimar, 
f) für Mecklenburg-Strelitz die Großherzoglich mecklenburgische Landes-Regierung zu Neu-Strelitz, 
g) für Oldenburg das Großherzoglich oldenburgische Staats-Ministerium, Departement der Justiz, 
zu Oldenburg, 
h) für Braunschweig das Herzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, zu Braun- 
schweig, 
i) für Sachsen= Meiningen das Herzoglich sächsische Staats-Ministerium, Abtheilung des Innern, 
zu Meiningen, 
k) für Sachsem-Altenburg das Herzoglich sächsische Ministerium, Abtheilung des Innern, zu 
Altenburg, 
L) für Sachsen-Koburg-Gotha der Vorstand der Sektion II. des Herzoglich sächsischen Staats- 
Ministeriums zu Gotha, 
m) für Anhalt das Herzoglich anhaltische Staats-Ministerium zu Dessau, 
n) für Schwarzburg-Rudolfstadt das Fürstlich schwarzburgische Ministerium zu Rudolfstadt, 
o) für Schwarzburg-Sondershausen das Fürstlich schwarzburgische Ministerium zu Sondershausen, 
p) für Reuß, ältere Linie, die Fürstlich reuß-plauische Landesregierung zu Greiz, 
q) für Reuß, jüngere Linie, die Fürstlich reußische Ministerial-Abtheilung für das Innere zu 
Gera, 
r) für Schaumburg-Lippe die Fürstlich schaumburg-lippesche Regierung zu Bückeburg, 
s) für Lippe die Fürstlich lippesche Regierung zu Detmold, 
t) für Lübeck die Militär-Kommission des Senats zu Lübeck, 
u) für Bremen die Militär-Kommission des Senats zu Bremen, 
v) für Hamburg die Militär-Kommission des Senats zu Hamburg, 
w) für Lauenburg der Landrath des Herzogthums Lauenburg zu Ratzeburg, 
x) für Elsaß-Lothringen der Kaiserliche Ober-Präsident zu Straßburg. 
Im Königreich Bayern fungiren als Ersatz-Behörden dritter Instanz die beiden General-Kom- 
mandos zu München und Würzburg im Verein mit je einem für den Armee-Korps-Bezirk durch das 
Königlich bayerische Staats-Ministerium des Innern an den bezeichneten Orten ernannten Spezial- 
Kommissar. 
Im Königreich Sachsen wird die Ersatz-Behörde dritter Instanz durch die Ober-Rekrutirungs- 
Behörde, im Königreich Württemberg durch den Ober-Rekrutirungsrath gebildet. 
Die durch das Bestehen besonderer Behörden in der dritten Instanz erforderlichen Abweichungen 
von dem allgemein vorgeschriebenen Geschäftsverkehr werden in den betreffenden Staaten durch be- 
sondere Verordnung geregelt. 
Wenn in Fällen von Meinungs-Verschiedenheiten bei den Ersaß-Behörden dritter Instanz eine 
Vereinbarung durch schriftliche oder mündliche Berathung nicht erzielt wird, so ist die Angelegenheit 
der Ministerial-Instanz zur Entscheidung vorzulegen. 
  
4. In den Infanterie-Brigade-Bezirken sind der Infanterie-Brigade-Kommandeur  und ein höherer Ver- 
waltungs-Beamter unter dem Namen: 
„Ober-Ersatz-Kommission im Bezirk der xten Infanterie Brigade“ 
die Behörde, welche die Ersatz-Angelegenheiten besorgt. 
Erstreckt sich der Brigade-Bezirk auf mehrere Bundesstaaten, so ist dem Namen der Ober-Ersatz- 
Kommission auch noch der Name des betreffenden Staates bei den auf denselben bezüglichen Funktionen 
hinzuzusügen.“) 
R. M. G. 8. 30, 3.b. 
  
*) Wenn die ständigen Mitglieder der Ober-Ersatz Kommissionen Offiziere beziehungsweise Beamte eines und deselben 
Bundesstaates sind, so führen die Kommissionen den Titel: „Königliche (Großherzogliche ect.) Ober-Ersatz-Kommission ect., und in 
dem Dienstsiegel das Landes-Wappen. Andernfalls fällt die Bezeichnung „Königlich ect.“ aus, ebenso das Landes-Wappen im Dienstsiegel. 
sinngemäß 
Diese Bestimmung findet auch auf die Ersatz-Kommissionen und die Prüfungs-Kommissionen für Einjährig Freiwillige 
sinngemäße Anwendung.