Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
                                             — 539 — 
3.  Den zweiten Abschnitt bildet das Musterungs-Geschäft (Abschnitt VIII). 
Es umfaßt die Musterung und Rangirung der zur Gestellung vor den Ersatz-Behörden ver- 
pflichteten Wehrpflichtigen durch die Ersatz-Kommission. 
4.  Den dritten Abschnitt bildet das Aushebungs-Geschäft (Abschnitt IX). 
Es umfaßt die Entscheidungen durch die Ober-Ersatz-Kommission und die Aushebung der für 
das laufende Jahr erforderlichen Rekruten. 
5.  Außerdem findet für die Schiffahrt treibenden zur Gestellung verpflichteten Wehrpflichtigen ein 
Schiffer-Musterungs-Geschäft statt (Abschnitt X). 
6.  In Kriegszeiten wird das Musterungs-Geschäft mit dem Aushebungs-Geschäft vereinigt (Ab- 
schnitt XV). 
                                          Zweiter Abschnitt. 
                             Wehrpflicht und deren Gliederung. 
                                                          §. 4. 
                                                 Wehrpflicht. 
1.  Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. 
Ausgenommen von der Wehrpflicht sind nur: 
a) die Mitglieder regierender Häuser; 
b) die Mitglieder der mediatisirten, vormals reichsständischen und derjenigen Häuser, welchen 
die Befreiung von der Wehrpflicht durch Verträge zugesichert ist oder auf Grund besonderer 
Rechtstitel zusteht. 
K. V. Artikel 57. W. G. §. 1. 
2.  Diejenigen Wehrpflichtigen, welche zwar nicht zum Waffendienste, jedoch zu sonstigen militärischen 
Dienstleistungen, welche ihrem bürgerlichen Berufe entsprechen, fähig sind, können zu solchen heran- 
gezogen werden. —i 
G. §. 1. Absatz 2. 
3. Die Wehrpflicht beginnt mit dem vollendeten 17ten Lebensjahre und dauert bis zum vollendeten 
42sten Lebensjahre, 
W .G. § 3. 
                                         §. 5. 
                           Gliederung der Wehrpflicht. 
1.  Die Wehrpflicht zerfällt in die Dienstpflicht und die Landsturmpflicht. 
2.  Die Dienstpflicht ist die Pflicht zum Dienst im Heere oder in der Marine. 
Während der Dauer der Wehrpflicht, ist jeder Deutsche zwölf Jahre dienstpflichtig. 
R. V. Artikel 59. W. G $. 6. und 7. 
3. Die Pflicht zum Dienst im Heere wird eingetheilt in: 
a) aktive Dienstpflicht, 
b) Reserve-Pflicht, 
e) Landwehr- Pflicht, 
d) Ersatz-Reserve-Pflicht. 
Dienstpflicht im stehenden Heere, 
4. Die Pflicht zum Dienst in der Marine wird eingetheilt in: 
a) aktive Dienstpflicht, "1 
b) Marine-Reserve. Pflicht,) Dienstpflicht in der Flotte, 
c) Seewehr-Pflicht.
	        
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