-----546--- § . 23.
Meldepflicht.
1.Nach Beginn der Militärpflicht (§. 20, 2) haben die Wehrpflichtigen die Pflicht, sich zur Aufnahme
in die Rekrutirungs-Stammrolle (§. 3, 2) anzumelden (Meldepflicht).
K. M. G.·-. §. 31.
Diese Meldung muß in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar erfolgen.
2. Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Ortes, an welchem der Militärpflichtige seinen
dauernden Aufenthalt hat.
Hat er keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes
d. h. desjenigen Ortes, an welchem sein, oder sofern er noch nicht selbständig ist, seiner Eltern oder
Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet.
W. G. §. 17. R. M. G. §. 12
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3. Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat,
meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in
demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.
R. M. G. §. 12.
4. Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugniß) vorzulegen, sofern die Anmeldung
nicht am Geburtsort selbst erfolgt.
5. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich nach Nr. 2 zur Stammrolle anzumelden
haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungsdiener, auf See befindliche Seeleute ect.),
so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod= oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Stamm-
rolle anzumelden.
K. M. G. §. 31.
6. Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Weise seitens der Militär-
pflichtigen so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgültige Entscheidung über die Dienstpflicht
durch die Ersatz-Behörden erfolgt ist (§. 26, 4).
Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene
Loosungsschein (§. 66) vorzulegen.
Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes,
des Standes 2c.) dabei anzuzeigen. ·
7. Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit,
welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatz-Behörden ausdrücklich hiervon entbunden
oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt werden (§. 27, 6).
8. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre
ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebungs-Bezirk oder Musterungs-
Bezirk verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgange der Behörde
oder Person, welche sie in die Stammrolle ausfgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem
neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu
melden.
9. Versäumung der Meldefristen (Nr. 1, 6, 8) entbindet nicht von der Meldepflicht.
10. Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist
mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen.
Ist diese Versäumniß durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht in dem Willen des
Meldepflichtigen lag, so tritt keine Strafe ein (§. 24, 7).
K .M. G. §. 33.
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*) Diese Geburtszeugnisse sind kostenfrei zu ertheilen. K. M. G. §. 32.