Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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Ist ein Militärarzt nicht vorhanden und ein Stellvertreter nicht zu beschaffen, so ist der 
Bezirksarzt (Kreisphysikus) in den einzelnen Aushebungs-Bezirken zur Theilnahme am Musterungs- 
Geschäft heronguziehen. 
2. Der Civil-Vorsitzende entnimmt das erforderliche Unterpersonal aus seinem Dienstpersonal. 
Er sorgt ferner für die Heranziehung und rechtzeitige Benachrichtigung der vier bürgerlichen 
Mitglieder der verstärkten Ersatz-Kommission des Aushebungs-Bezirkes (§. 2, 6). 
3. Der Civil-Vorsitzende der Ersatz- Kommission veranlaßt das rechtzeitige Erscheinen der mit der Führung 
der Rekrutirungs-Stammrollen in jedem Musterungs-Bezirk betrauten Personen beim Musterungs- 
Geschäft. Dieselben haben die Rekrutirungs-Stammrollen, welche ihnen der Civil-Vorsitzende in der 
Regel mit dieser Benachrichtigung zurückgiebt, mit zur Stelle zu bringen. 
                                                    §. 61. 
 
             Beorderung der Militärpflichtigen zur Musterung. 
1. Die Beorderung der Militärpflichtigen zur Musterung erfolgt durch die Gemeinde-Vorsteher ect. 
Bezügliche Mittheilung an die Gemeinde-Vorsteher ect. ergeht bei Gelegenheit der nach §. 60, 3 
erfolgenden Benachrichtigung. 
2. Der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Kommission macht in seinem Aushebungs-Bezirk den Reiseplan zu 
wiederholten Malen bekannt. 
3. In Folge dieser Beorderung oder Bekanntmachung müssen sich alle Militärpflichtigen des Aushebungs- 
Bezirks, welche noch keine endgültige Entscheidung durch die Ersatz-Behörden erhalten haben oder von 
der Gestellung zur Musterung nicht ausdrücklich entbunden sind, zur Musterung in ihrem Musterungs- 
Bezirk stellen. 
Entbindungen von der Gestellungspflicht dürfen nur durch den Civil-Vorsitzenden der Ersatz- 
Kommission verfügt werden. 
Eine Gestellung in einem anderen Musterungs-Bezirk ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn 
Militärpflichtige ohne ihr Verschulden an der Theilnahme an dem in ihrem Musterungs-Bezirk statt- 
gehabten Musterungs: Geschäft verhindert waren. 
Ein Militärpflichtiger, welcher der Beorderung zur Musterung keine Folge leistet, kann durch 
Anwendung gesetzlicher Zwangsmaßregeln zur sofortigen Gestellung angehalten werden. 
Wer durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermin verhindert ist, hat ein ärztliches Attest ein- 
zureichen. Dasselbe ist durch die Polizei-Behörde zu beglaubigen, sofern der ausstellende Arzt nicht 
amtlich angestellt ist. 
Seine außerterminliche Musterung darf durch die Ersatz- Kommission veranlaßt werden (§. 77). 
Gemüthskranke, Blödsinnige, Krüppel ect. dürfen auf Grund eines derartigen Attestes von der 
Gestellung überhaupt befreit werden. 
5. Wer sich der Gestellung böswillig entzieht, wird als unsicherer Dienstpflichtiger (§. 65, 3) behandelt. 
Er kann außerterminlich gemustert und sofort zum Dienst eingestellt werden.
 
                                       Achter Abschnitt. 
                                     Musterungs-Geschäft. 
                                                      §. 62. 
                                                  Musterung. 
1. Die Militärpflichtigen werden der Ersatz-Kommission einzeln vorgestellt und gemustert. 
2. Die Reihenfolge,   in welcher die Militärpflichtigen der Ersatz-Kommission vorgestellt werden, bestimmt 
der Civil-Vorsitzende. Er sorgt für die Aufrechterhaltung derselben.
	        
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