Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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                            Neunter Abschnmitt. 
                             Aushebungs-Geschäft. 
                                            §. 68. 
                                   Aushebungs-Reise. 
  
1. Der Plan zur Aushebungs-Reise wird durch die Infanterie-Brigade- Kommandeure aufgestellt und den 
Civil-Vorsitzenden der Ober-Ersatz-Kommissionen mitgetheilt. 
2. Bei Ausstellung des Reiseplans bleibt zu beachten: 
a) Aufeinanderfolge der Aushebungs-Bezirke nach ihrer geographischen Lage, 
b) Rücksichtnahme auf die vorhandenen Eisenbahn-, Dampfschiff= und Chaussee= Verbindungen, 
c) Abhaltung des Aushebungs-Geschäfts an den Orten der Geschäftslokale der Civil-Vorsitzenden 
der Ersatz-Kommissionen, 
d) Rücksichtnahme auf die Zahl der zur Vorstellung gelangenden Militärpflichtigen. 
Bei Nr. 2, d. kommt nur die Zahl der in den Vorstellungslisten D. und E. enthaltenen Militär- 
pflichtigen in Betracht. 
Dieselbe soll 300 an einem Tage nicht übersteigen. 
Die in den Vorstellungslisten A., B. und C., a., b. und d. enthaltenen Militärpflichtigen 
werden der Ober-Ersatz-Kommission nur auf besondere Anordnung derselben persönlich vorgestellt. 
Hingegen gelangen die in der Vorstellungsliste C. unter c. aufgeführten Militärpflichtigen stets 
zur Vorstellung. 
4. Was die Reisezeit  anbelangt, so bleibt zu beachten: 
a) daß jeder Ersatz-Kommission von Beendigung des Musterungs-Geschäfts bis zum Eintreffen 
der Ober-Ersatz-Kommission genügende Zeit zur Vorbereitung der Aushebung bleiben muß, 
b) daß die Aushebung vor der Rekruten-Einstellung beendet ist, 
c) daß die Infanterie-Brigade-Kommandeure den Truppenübungen beiwohnen können. 
An Sonn= und Festtagen und an Tagen von Reichs= und Landtags-Wahlen sind Aushebungs- 
termine nicht anzuberaumen. 
5. Sind seitens der Civil-Vorsitzenden Bedenken gegen den Reiseplan nicht zu erheben, so wird derselbe 
als feststehend den Ersatz-Behörden dritter Instanz mitgetheilt. 
Werden Bedenken erhoben, so ist denselben, sofern sie als gerechtfertigt anerkannt, Rechnung 
zu tragen, oder es ist die Entscheidung der zuständigen Ersatz-Behörden dritter Instanz herbeizuführen. 
6. Der Reiseplan der Ober-Ersatz-Kommission wird den Ersatz-Kommissionen mitgetheilt. 
Dieser Mittheilung sind etwaige Festsetzungen betreffs der endgültigen Brigade-Ersatz-Verthei- 
lung anzuschließen (§. 54). 
Die Civil= Vorsitzenden  der Ersatz-Kommissionen machen den Reiseplan amtlich bekannt und sor- 
gen für die Bereitstellung der erforderlichen Räumlichkeiten (§. 59, 7). 
  
                                                 §. 69. 
                       Berufung des Aushebungs-Personals. 
1. Das Aushebungs-Personal besteht — aus dem  Infanterie-Brigade-Kommandeur  mit dem 
Brigade-Adjutanten, dem zuständigen Landwehr Bezirks Kommandeur,  einem oberen Militärarzt und 
  
dem erforderlichen Unterpersonal. 
Die Zutheilung des oberen uiirerle wird durch den kommandirenden General nach er- 
folgter Mittheilung des Reiseplans (§. 68, 5) veranlaßt. Derselbe bestimmt gleichzeitig auf Grund 
des thatsächlichen Bedürfnisses die Stärke des heranzuziehenden militärischen Unterpersonals. 
                                                                                                                81
	        
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