Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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                                               — 574 — 
2. Von Seiten des Civils gehört zum Aushebungs-Personal der Civil-Vorsitzende und das bürgerliche 
Mitglied der Ober-Ersatz-Kommission, der Civil-Vorsitzende der zuständigen Ersatz-Kommission und 
das nöthige Schreiber= und Aussichtspersonal. 
Die Heranziehung der im §. 60. 3 bezeichneten Personen erfolgt nach Maßgabe des Bedürf- 
nisses durch den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission. 
3. Die Heranziehung und rechtzeitige Benachrichtigung des bürgerlichen Mitgliedes der Ober-Ersatz-Kom- 
mission ist Sache des Civil-Vorsitzenden der Ober-Ersatz-Kommission. 
Für jeden Infanterie-Brigade-Bezirk beziehungsweise! für sämmtliche in demselben liegenden 
Gebietstheile eines Bundesstaats fungirt in der Regel nur ein bürgerliches Mitglied. 
                                               §. 70. 
                         Geschäftsordnung der Ober-Ersatz-Kommission. 
1. Den Vorsitz führen die beiden ständigen Mitglieder gemeinschaftlich. 
2. Der Militär-Vorsitzende entscheidet über die Tauglichkeit der Militärpflichtigen und die Vertheilung 
der ausgehobenen Rekruten auf die verschiedenen Waffengattungen und Truppentheile. 
Um diesen Pflichten genügen zu können, darf er den Brigade-Adjutanten mit der Führung der 
Vorstellungslisten im Aushebungstermin beauftragen. 
3. Auf den Civil-Vorsitzenden und das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatz-Kommission finden die Be- 
stimmungen des §. 63, 3 und 5 sinngemäße Anwendung. 
4. Die im Namen der Ober-Ersatz-Kommission zu führende Korrespondenz hat der Militär-Vorsitzende 
im Einverständniß und unter Mitzeichnung des Civil-Vorsitzenden zu besorgen. 
5. Die Mitglieder der Ober-Ersatz-Kommission haben gleiches Stimmrecht; ihre Beschlüsse werden mit 
Stimmenmehrheit gefaßt. 
Wo nur die ständigen Mitglieder an der Beschlusfassung theilnehmen, ist bei Meinungsver- 
schiedenheit die Angelegenheit der Ersatz-Behörde dritter Instanz zur Entscheidung vorzutragen. 
Für unaufschiebbare vorläufige Maßregeln ist die Stimme des Militär-Vorsitzenden  maßgebend. 
K .M. G. §. 30, 5. 
Die Listen und Verhandlungen werden nur von den ständigen Mitglledern unterzeichnet. 
Im Aushebungstermin getroffene endgültige Entscheidungen der Ober-Ersatz-Kommission über 
Militärpflichtige dürfen nur mit Genehmigung der Ersatz-Behörde dritter Instanz nachträglich 
geändert werden. 
7. Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatz-Kommission steht nur den Militärpflichtigen oder ihren 
zur Reklamation berechtigten Angehörigen (F. 30, 2) eine Berufung an die höheren Instanzen zu. 
Im Uebrigen siehe §. 34, 2. 
8. Die ständigen Mitglieder der Ober-Ersatz-Kommission haben die Pflicht, in einzelnen Aushebungs- 
orten eine Revision der alphabetischen und Restantenlisten der Ersatz-Kommission vorzunehmen. 
                                                §. 71. 
                                Gestellung zur Aushebung. 
1. Die Beorderung der Militärpflichtigen nach dem Aushebungsort ist Sache des Civil-Vorsitzenden der 
Ersatz-Kommission. 
Es werden nur die in den Vorstellungslisten C.c., D. und E. enthaltenen Militärpflichtigen 
— unter Beachtung der laut der Veränderungs-Nachweise engetretenen Aenderungen — zur perfön- 
lichen vorstellung beordert, sofern nicht die Ober-Ersatz-Kommission besondere Anordnung erlassen 
hat (§. 68, 3). 
Außerdem siehe §. 64, 4. 
Von den in der Vorstellungsliste F. Enthaltenen werden nur diejenigen beordert, welche an 
der Musterung theilgenommen haben. 
Außerdem beordert der Civil- Vorsitzende die in Beilage 3 (§. 49, 6) aufgeführten Freiwilligen. 
Dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur liegt nur die Beorderung der etwa vorzustellenden Mann- 
schaften des Beurlaubtenstandes (§. 49, 6) ob. 
 
	        
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