Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                   — 716 — 
                         Zur Instruktion Abschnitt V. Nr. 7. 
                       Prüfung einzelner zu Einsatzgewichten 
                          gehörigen Gewichtsstücke betreffend. 
Einzelne zu Einsatzgewichten gehörige Gewichtsstücke dürfen zur ersten Eichung und Stempelung 
sowohl als auch zur Nacheichung und Nachstempelung 
gleichzeitig das zugehörige Einsatzgewicht behufs der 
gewichts vorgelegt wird. An Gebühren sind in diesem 
nur unter der Bedingung zugelassen werden, daß 
Prüfung und eventuellen Berichtigung des Gesammtgewichts  vorgelegt wird. An Gebühren sind in diesem  
Falle die taxmäßigen Sätze für die einzelnen geprüften 
  
Gewichtsstücke nebst der in der Taxe für die Gesammtschwere 
Gebühr zu berechnen. 
Berlin, den 28. September 1375. 
 des betreffenden Einsatzgewichtes ausgeworfenen 
Kaiserliche Normal-Eichungs-Kommission. 
Foerster. 
                                4. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Der Bunderath hat in seiner Sitzung vom  
 
13. v. Mts. beschlossen: 
das Alinea 3 des §. 43 des Regulatios, betreffend die zollamtliche Behandlung des Gütertrans- 
ports auf den Eisenbahnen, zu streichen und dem Alinea 2 desselben Paragraphen folgenden 
Zusatz zu geben: 
Die Zuladung anderer, aus dem 
baren Ausgang bestimmter Güter in 
freien Verkehr stammender, gleichfalls zum unmittel- 
diese Räume ist gestattet; die Eisenbahn-Verwaltung 
hat jedoch der Zollbehörde ein Verzeichniß derselben unter Angabe der Zahl, Verpackungs- 
art, Bezeichnung des Bruttogewichts und des Inhalts zu übergeben, welches bei der Ver- 
ladung zu prüfen und demnächst dem betreffenden Begleitscheine anzustempeln ist. Bei 
Wagen, in welche Güter des freien Verkehrs mit zollpflichtigen Gütern verladen sind, dürfen 
auf dem Transporte bis zum Ausgangsorte, soweit nicht Verschlußverletzungen oder Unfälle 
eine Umladung erforderlich machen, Zu= und Abladungen nicht stattfinden. 
Im vierten Alinea des §. 43 ist statt „solcher Waaren“ zu setzen: 
„derjenigen Waaren, deren Ausgang  
1. Am 5. November 1875 sind 
amtlich zu bescheinigen ist.“ 
a) die bisher vom Zollgebiete ausgeschlossenen Theile der preußischen Ortschaften Aumund 
und Grohn, 
b) folgende bremische Gebietstheile: 
1. der auf der rechten Seite der Ochtum, südöstlich von der Chaussee von Bremen nach 
Oldenburg, bezw. der Eisenbahn von Bremen nach Oldenburg gelegene, die Ort- 
schaften und Feldmarken Habenhausen, Arsten, Buntenthorssteinweg-Neue- 
land und einen kleinen Theil 
der Feldmark Woltmershausen umfassende Theil 
des bremischen Landgebiets am linken Weserufer, mit Ausschluß des Stadtwerders, 
— 
2. die Stadt Vegesack, sowie der 
Lesumfluß von seiner Mündung in die Weser auf- 
wärts bis zur bisherigen ollgreme oberhalb Burg nebst den mit dem Lesumflusse in 
Verbindung stehenden Wasserläufen im Außendeichslande, 
in die deutsche Zollgrenze eingeschlossen worden. 

	        
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