Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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                                   6. Marine und Schiffahrt. 
Das vom Reichskanzler-Amte herausgegebene „Alphabetische Verzeichniß der deutschen Kauffahrteischiffe für 
1875“ ist soeben erschienen.
 
                                   7. Heimath Wesen. 
Darüber, inwieweit der Richter auf die verspätete Anmeldung des Erstattungsanspruchs von Amtswegen 
Rücksicht zu nehmen habe, ist in Sachen des Ortsarmenverbandes Posen wider den Ortsarmenverband 
Chomencice bei Posen, von dem Bundesamte für das Heimathwesen Folgendes ausgeführt: 
Allerdings hat der Verklagte es nicht gerügt, daß die im §. 34 des Reichsgesetzes 
vom 6. Juni 1870 vorgeschriebene Anmeldung des im Streit befangenen Anspruchs bei ihm 
erst lange nach Ablauf von 6 Monaten nicht nur seit begonnener, sondern seit beendigter 
unterstützung, innerhalb der Frist dagegen nur bei der Königlichen Regierung am 273 
erfolgt sei. Dies entband aber den ersten Richter von der Verpflichlung nicht, zu prüfen, ob der 
Kläger das bezüglich der Anmeldung zur Wahrung seines Anspruchs Erforderliche gethan habe, 
weil der Kläger in der Klage selbst vorgetragen hat, daß der beim Verklagten angemeldete An- 
spruch von diesem am 20. März 1875 abgelehnt worden, zur Wahrung desselben aber bereits am 
30. Oktober 1873 eine Anmeldung bei der Königlichen Regierung erfolgt sei, zumal Kläger auf 
die bezüglich der Verjährung sich ergebenden Bedenken vor Einleitung der Klage aufmerksam 
gemacht, zur Beseitigung derselben nichts beigebracht hat. Es ergiebt % dann auch aus dem 
ablehnenden Schreiben des Verklagten vom 20. März 1875, welches vom Kläger in dieser Instanz 
abschriftlich vorgelegt wurde, daß die Anmeldung des Anspruchs beim Verklagten erst am 19. Feb- 
ruar 1875 erfolgt ist. 
Die Anmeldung eines Erstattungsanspruchs bei der dem vorläufig unterstützenden Armen- 
verband vorgesetzten Verwaltungsbehörde, kann aber nach Absatz 2 des zitirten Paragraphen nur 
dann für ausreichend erachtet werden, wenn die erweislichen Bemühungen des unterstützenden 
Armenverbandes diesen nicht in die Lage gesetzt haben, rechtzeitig, also innerhalb der 6monat= 
lichen Frist vom Beginn der Unterstützung an, einen bestimmten Armenverband als den definitiv 
Verpflichteten zunächst durch die Anmeldung in Anspruch zu nehmen. Ob entgegengesetzten Falls 
eine vossorgliche gleichzeitige Anmeldung bei der vorgesetzten Behörde, namentlich beim Bestreiten 
der Verpflichtung seitens des in Anspruch genommenen Armenverbandes für rechtlich ausreichend 
zu erachten ist, den Anspruch eventuell auch nach anderer Seite hin zu wahren, kann hier auf 
64n beruhen bleiben. Jedenfalls hat der in Anspruch genommene Armenverband das Recht zu 
fordern, daß der förmlichen Klage eine Anmeldung bei ihm selbst vorausgeschickt werde, wenn 
nach dare der Sache der Kläger in der Lage gewesen wäre, ihm eine solche rechtzeitig zugehen 
zu lassen. 
 
	        
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