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§ . 4.
Nach Empfang der Zulassungsverfügung, in welcher auch der Termin der Prüfung bekannt gemacht
wird, hat der Lehrherr dafür Sorge zu tragen, daß die von dem Lehrlinge zu entrichtenden Prüfungsgebühren
im Betrage von 24 Mark an den Vorsitzenden der Prüfungsbehörde eingezahlt werden und den Lehrling
gleichzeitig dahin anzuweisen, daß er sich vor Antritt der Prüfung mit der Zulassungsverfügung und der
Quittung über die eingezahlten Gebühren noch persönlich bei dem Vorsitzenden zu melden hat.
§. 5.
Die Prüfung zerfällt in drei Abschnitte:
I. die schriftliche Prüfung,
II. die praktische Prüfung und
III. die mündliche Prüfung.
§. 6.
I. Zweck der schriftlichen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Lehrling die ihm zur Bearbeitung vor-
zulegenden Materien, soweit dieses von ihm gefordert werden kann, beherrscht und seine Gedanken klar und
richtig auszudrücken vermag.
Der Lehrling erhält 3 Aufgaben, von denen eine dem Gebiete der pharmazeutischen Chemie, eine
dem der Botanik oder Pharmakognosie und die dritte dem der Physik entnommen ist.
Die Aufgaben werden aus einer hierzu angelegten Sammlung durch das Loos bestimmt und sind
sämmtlich so einzurichten, daß je 3 von ihnen in 6 Stunden bearbeitet werden können.
Die Bearbeitung erfolgt in Klaufur ohne Benutzung von Hilfsmitteln.
§. 7.
II. Zweck der praktischen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Lehrling das für den Apothekergehilfen
erforderliche Geschick sich angeeignet hat.
Zu diesem Behufe muß er sich befähigt zeigen:
1. 3 Rezepte zu verschiedenen Arzneiformen zu lesen, regelrecht anzufertigen und zu taxiren;
2. ein leicht darzustellendes galenisches und ein chemisch-pharmazeutisches Präparat der Pharma-
copoea Germanica zu bereiten;
3. 2 chemische Präparate auf deren Reinheit nach Vorschrift der Pharmacopoea Germanica
zu untersuchen.
Die Aufgaben ad 2 und 3 werden aus je einer hierzu angelegten Sammlung durch das Loos
bestimmt, die Rezepte zu den Arzneiformen von den Examinatoren unter thunlichster Benutzung der Tages-
rezeptur gegeben.
Die Anfertigung der Rezepte und Präparate, sowie die Untersuchung der chemischen Präparate
geschieht unter Aufsicht je eines der beiden als Prüfungskommissare zugezogenen Apotheker.
§. 8.
III. Zweck der mündlichen Prüfung, bei welcher auch das wähernd- der Lehrzeit angelegte Herbarium
Vivum vorgelegt werden muß, ist zu ermitteln, ob der Lehrling die rohen Arzneimittel kennt und von anderen
Mitteln zu unterscheiden weiß, ob er die Grundlehren der Botanik, der pharmazeutischen Chemie und Physik
inne hat, ob er die erforderlichen Kenntnisse in der lateinischen Sprache besitzt und sich hinlänglich mit den
gesetzlichen Bestimmungen bekannt gemacht hat, welche für das Verhalten und die Wirksamkeit des Gehilfen
in einer Apotheke maßgebend sind.