Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                       — 763 — 
                                 Zu diesem Behufe 
1. sind dem Examinanden mehrere frische oder getrocknete Pflanzen zur Erkennung und termino- 
logischen Bestimmung, und 
2. mehrere rohe Droguen und chemisch-pharmazeutische Präparate zur Erläuterung ihrer Ab- 
stammung, ihrer Verfälschung und ihrer Anwendung zu pharmazeutischen Zwecken, sowie 
bezw. zur Erklärung ihrer Bestandtheile und Darstellungen vorzulegen; 
3. hat derselbe 2 Artikel aus der Pharmacopoea Germanica in das Deutsche zu übersetzen; 
4. sind von ihm die auf die bezeichneten Grundlehren und die Apothekergesetze bezüglichen Fra- 
gen zu beantworten. 
                                                 §. 9 
   
Für die gesammte Prüfung sind zwei Tage bestimmt. 
In der Regel dürfen nicht mehr als 4 Examinanden zu einer mündlichen Prüfung zugelassen. werden. 
                                                §. 10. 
Ueber den Gang der Prüfung eines jeden Examinanden wird ein Protokoll aufgenommen, welches 
von dem Vorsitzenden und den beiden Mitgliedern der Kommission unterzeichnet und zu den Akten der in 
§. 1 bezeichneten Aufsichtsbehörde genommen wird. 
                                                 §. 11. 
Für diejenigen Lehrlinge, welche in der Prüfung bestanden sind, wird unmittelbar nach Beendigung 
der Prüfung ein von den Mitgliedern der Prüfungsbehörde unterzeichnetes Prüfungszeugniß ausgefertigt und 
dem Lehrherrn zur Ausstellung des von dem, dem Lehrherrn nächstvorgesetzten Medizinalbeamten (Kreis= 
physikus, Kreisarzt u. s. w.) mit zu unterzeichnenden Entlassungszeugnisses zugestellt. 
                                              §. 12. 
Das Nichtbestehen der Prüfung hat die Verlängerung der Lehrzeit um 6 bis 12 Monate zur Folge, 
nach welcher Frist die Prüfung wiederholt werden muß. , 
Wer nach zweimaliger Wiederholung nicht besteht, wird zur weiteren Prüfung nicht zugelassen. 
Ueber das Nichtbestehen ist von der Prüfungsbehörde ein Vermerk auf der in §. 3 Ziffer 1 genannten 
Urkunde zu machen. 
                                                §. 13. 
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1876 in Kraft. 
                                                §. 14. 
Lehrlinge, welche vor dem 1. Oktober 1875 in die Lehre getreten sind, sind zur Prüfung auch dann 
zuzulassen, wenn sie den Nachweis der erforderlichen Vorbedingungen nach Maßgabe des §. 22 der Bekannt- 
machung vom 5. März 1875 führen. 
Die Vorlegung des Laborationsjournals fällt bei den Lehrlingen, welche vor dem Inkrafttreten 
dieser Bekanntmachung in die Lehre getreten sind, für die Zeit, welche sie bis zum Inkrafttreten der Bekannt- 
machung in der Lehre zugebracht haben, da weg, wo nach den bisherigen Vorschriften die Führung eines 
Laborationsjournals 'nicht gefordert wurde. 
Berlin, den 13. November 1875. 
Der Reichskanzler. 
                                        In Vertretung: 
                                             Delbrück.
	        
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