Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                 — 785 — 
                             7. Eisen bahn= Wesen. 
An 8. d. Mts. wird der Betrieb auf der zur Muldenthalbahn gehörigen Strecke Rochlitz-Großbothen 
eröffnet werden. Die Länge der Bahn beträgt 17,1 Kilometer, welche sich auf folgende Strecken vertheilen: 
Rochlitz bis Lasto. 5,4 Kilometer, 
Lastau „ Koldiz 4,7 "„ 
Koldit „ Großbothen 7,5 „ 
Die Bahn hat Anschluß in Rochlitz an die Sachsische Staatsbahn und in Großbothen an die 
Leipzig-Dresdener Bahn. 
Berlin W., den 2. Dezember 1875. 
                          Das Reichs-Eisenbahn-Amt. 
                                   Maybach. 
  
                                      8. Heimath. Wesen. 
Ueber die freie Selbstbestimmung bei der Wahl des Aufenthaltsorts bemerkt das Bundesamt für das 
Heimathwesen in Sachen des Ortsarmenverbandes des Gutsbezirks Samsieczno wider den Ortsarmen- 
verband der Dorfgemeinde Samsieczno in dem Erkenntniß vom 6. November 1875 Folgendes: 
Die seit dem 1. Juli 1850 wegen dauernder Hilfebedürftigeei, der Armenpflege des Klägers 
anheimgefallene Wittwe B. hat bis zu diesem Zeitpunkte unbestritten zwölf Jahre lang ihren 
ständigen Aufenthalt in dem Hospitale zu Samsieczuo, einem Asyl für altersschwache ganz oder 
theilweise erwerbsunfähige Personen, gehabt und ist während dieser Zeit neben freier Wohnung 
auch mit einer jährlichen Geldspende aus den Mitteln der Hospitalstiftung versehen worden. 
Mit Unrecht nimmt der erste Richter an, daß durch diesen Aufenthalt die Wittwe B. einen 
Unterstützungswohnsitz in dem Bezirke, zu welchem das Hospital gehört, nicht habe begründen 
können. Das frühere preußische Armenrecht, welches hier noch zur Anwendung kommt, weil die 
B. schon vor dem 1. Juli 1871 Gegenstand der öffentlichen Armenpflege geworden ist (§. 65 al. 1 
des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870), schloß Personen, welche aus milden Stiftungen ganz oder 
lweiiweine ihren Unterhalt empfingen, von dem Erwerb des Unterstützungswohnsitzes an dem Orte 
ihres Aufenthaltes keineswegs aus; vielmehr ruhte nur im Falle öffentlicher Armen-Unterstützung 
während der Dauer derselben die Erwerbsfrist (Rocholl, System des preußischen Armenpflegerechts 
Seite 26). Der erste Richter stützt dann auch seine Ansicht hauptsächlich darauf, daß die Wittwe 
B. nicht etwa aus freier Wahl, durch Einkauf, sondern aus Nothwendigkeit, weil sie theilweise 
erwerbsunfähig gewesen, in das Hospital eingetreten sei, indem er hieraus folgert, daß die Ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.