Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                         — 813 — 
In dem Orte Oggersheim in der Pfalz, Königlich bayerischen Hauptzollamtsbezirks Ludwigs- 
hafen a. Rh., ist eine Uebergangssteuerstelle mit der Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Ueber- 
gangsscheinen über Bier errichtet worden. 
In Folge der Betriebseröffnung der Eisenbahnlinie Niederstotzingen-Langenau ist an der Station 
Rammingen zu Kontrolirung der Ein-, Aus= und Durchfuhr derjenigen Gegenstände, welche im Verkehr 
mit andern Bundesstaaten einer inneren Stener oder Uebergangssteuer unterliegen, ein Königlich württem- 
bergisches Grenzsteueramt errichtet worden. 
Das Großherzoglich oldenburgische Nebenzollamt I. zu Horumersiel wird mit dem 1. Januar k. Is. 
aufgehoben.
 
                                     5. Maaß= und Gewichts-Wesen. 
                                                    Bekanntmachung, 
betreffend die von den Eichämtern zu erhebenden Gebühren. — Vom 30. November 1875. 
Vierter Nachtrag zur Taxe vom 12. Dezember 1869. 
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 18 der Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 (Bundes- 
Gesebblatt Seite 473) erläßt die Normal-Eichungs-Kommission die nachstehenden Vorschriften: 
 
 
 
1. Der Abschnitt III. der Eichgebühren-Taxe vom 12. Dezember 1869 (besondere Beilage zu 
Nr. 40 des Bundes-Gesetzblattes), sowie sämmtliche in den Abschnitten II., IV. und V. der- 
selben enthaltenen Vorschriften über Gewährung einer Gebühren-Ermäßigung, ferner §. 5 der 
Vorschriften vom 30. April 1874 über die eichamtliche Ermittelung und Beglaubigung des 
Gewichts leerer Faßkörper (Faßtara), (Nr. 20 des Central-Blattes für das Deutsche Reich 
Seite 169), ferner die Bestimmungen unter d. und e. in den zur Eichgebühren-Tare unter 
dem 30. Juni 1870 (besondere Beilage zu Nr. 20 des Bundes-Gesetzblattes) und 28. Juni 
1873 (Nr. 27 des Central-Blattes für das Deutsche Reich Seite 217) ergangenen Nachtragen 
treten mit dem 1. Februar 1876 außer Kraft. 
2. Von dem nämlichen Zeitpunkte an ist die Gewährung von Rabatt in irgend einer Form — 
insbesondere also auch die bisher in den Abschnitten II., III., IV. und V. der Eichgebühren- 
Taxe vom 12. Dezember 1869 unter den daselbst angegebenen Voraussetzungen vorgeschriebene 
Gewährung einer Ermäßigung der Gebühren in Kolumne A. um ein Drittel, (Abschnitt 1II.) 
resp. um 20 Prozent (Abschnitt II., IV. und V.) — den Eichämtern unbedingt untersagt. 
3. Mit dem gleichen Zeitpunkte treten an Stelle der aufgehobenen Bestimmungen des Abschnitts III. 
der Eichgebühren-Taxe vom 12. Dezember 1869 und des §. 5 der Vorschriften vom 30. April 
1874 über die eichamtliche Ermittelung und Beglaubigung des Gewichts leerer Faßkörper 
(Faßtara), die nachstehenden:
	        
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