Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

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S. 10. 
Buchführung. Mu 
Ueber die Abfertigungen zum Ausgang führt das Ausgangsamt ein Notizbuch nach Muster C. 1 und ##üster . 
das Amt, bei welchem die schließliche Eingangsabfertigung geschieht, ein Notizbuch nach Muster C. 2. Auster & 
Das Duplikat des mit der Ausgangsabfertigung versehenen Deklarationsscheins (Ladungsverzeich— — 
nisses) bildet den Beleg zum Notizbuch C. 1, das erledigte Unikat denjenigen zum Notizbuch C. 2. 
Die Notizbücher sind nach vierteljährigen Zeitabschnitten zu führen und je nach Ablauf des Viertel- 
jahres mit zugehörigen Beilagen zur Revision einzusenden. 
8. 11. 
Verfahren bei dem Wiedereingangsamt. Schlußabfertigung bei demselben. 
Die über die Grenze des deutschen Zollgebiets wieder eingehenden Waaren erhalten in der Regel, 
die nach §. 7 abgefertigten Eisenbahngüter unter allen Umständen die Schlußabfertigung bei dem Grenz- 
eingangsamt. 
Zu dem Behufe wird die Ladung mit den Angaben des Deklarationsscheins hinsichtlich der Frist- 
bestimmung, der äußeren Beschaffenheit der Kolli beziehungsweise Laderäume und des Verschlusses verglichen 
und ist nach richtigem Befund die Revision bei verschlossenen Gütern mit Abnahme des Verschlusses in der 
Regel beendigt. 
Hin und wieder ist jedoch auch in anscheinend unverdächtigen Fällen, insbesondere bei öfterer Wie- 
derkehr von Sendungen ähnlicher Art auch bei verschlossenen Gütern eine spezielle Revision vorzunehmen. 
Dagegen findet eine spezielle Revision immer statt, wenn es sich um unverschlossene Güter handelt, 
wenn bei Vergleichung mit dem Deklarationsschein sich Anstände ergeben haben, oder wenn überhaupt Zweifel 
an der Identität der wieder eingehenden Waaren bestehen. 
In unverdächtigen Fällen sind bei der speziellen Revision Probe-Ermittelungen nicht ausgeschlossen. 
Hat sich bei der Revision nichts zu erinnern gefunden, so wird die Sendung nach bewirkter Ein- 
tragung in das Notizbuch C. 2 in freien Verkehr gesetzt. 
§. 12. 
Ueberweisung an ein Amt im Innern zur Schlußabfertigung. 
Wenn von Seiten des Waarenführers bei dem Grenzeingangsamt Abfertigung nach Maßgabe des 
§. 41 Abs. 4 oder des §. 52 oder des 8. 63 und ff. des Vereins-Zollgesetzes begehrt wird, so findet die 
Ueberweisung an das das Grenzamt vertretende Amt im Innern lediglich in den für diese Abfertigungen 
vorgeschriebenen Formen statt. 
Auch in anderen Fällen können auf Antrag des Waarenführers, wenn die Vergleichung der Sen- 
dung mit dem Deklarationsschein zu keinem Anstande geführt hat, verschlossene Güter zur schließlichen Ab- 
fertigung an ein Amt im Innern verwiesen werden. Die Ladung ist alsdann unter Belassung des Ver- 
schlusses mit Begleitschein I und unter Ausnahme eines entsprechenden Vermerks auf dem Deklarationsschein 
ohne Eintrag in das Notizbuch C. 2 weiter abzufertigen. 
b eei dem Erledigungsamt im Innern ist sodann nach Maßgabe des §. 11 die Schlußabfertigung 
zu bewirken. 
8. 13. 
Wiederholte Berührung des Auslandes. 
Muß die Sendung zur Erreichung des Bestimmungsortes wiederholt durch das Ausland gehen, so 
kann statt jeweiliger Erledigung des alten und Ausstellung eines neuen Deklarationsscheins der ursprünglich 
ausgestellte Schein für die wiederholte Durchfuhr benutzt werden. 
In diesem Falle giebt das erste bezw. jedes folgende, zwischenliegende Eingangsamt den Schein, 
nach Vergleichung mit der Sendung und Prüfung der zu belassenden Verschlußanlage, mit einem als 
„Passage-Attest“ überschriebenen Vermerk und der Nummer des Notizbuchs versehen dem Waarenführer zurück. 
Die zwischenliegenden Ausgangsämter verfahren nach den allgemeinen Vorschriften des §. 9, indem 
sie ihre Beurkundungen ebenfalls in Form eines Passage-Attestes beifügen.
	        
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